• Die „rollenden“ Lager sind, wenn sie Gefahrstoffe (oder gefährliche Abfälle) betreffen, rechtlich sehr problematisch.
  • Als Gefahrstofflager müssen sie den Anforderungen der TRGS 510 entsprechen.
  • Geht es um Abfälle, dann ist zur Lagerung regelmäßig auch eine immisionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
  • Fehlt die Genehmigung, wie es für die „rollenden“ Lager typisch ist, dann macht sich der Betreiber strafbar (§127 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • Selbst wenn die Waggons grundsätzlich beim Industrieparkkunden bereits entleert wurden, stellt das Abstellen der „leeren“ Waggons ein rechtliches Problem dar, denn in ungereinigtem Zustand enthalten die Kesselwagen stets noch mehr oder weniger große Restmengen.

Der Industrieparkbetreiber – Ähnliches gilt für Hafenbetreiber oder die Betreiber geschlossener, eigener Werke – unterhält in vielen Fällen ein gut ausgebautes Schienennetz, über das er den Transport innerhalb des Industrieparks als eine wichtige Serviceleistung mit eigenem Personal erbringt und abrechnet. An das Schienennetz des Industrieparks sind viele Industrieparknutzer angeschlossen; sie können darüber die Ausgangstoffe für ihre Produktion beziehen und ihre fertigen Produkte ausliefern. Während die Güter außerhalb des Industrieparks von einem der rund 300 existierenden Eisenbahnverkehrsunternehmen transportiert werden, übernimmt der Industrieparkbetreiber den Transport im Industriepark und verteilt die Waggons der Züge mit eigenen Zugmaschinen auf die jeweiligen Industrieparkkunden. Eintreffende Züge übernimmt der Industrieparkbetreiber dazu an einem bestimmten Übernahmepunkt. Ferner übernimmt der Industrieparkbetreiber die Zusammenstellung ausfahrender Züge und übergibt diese am besagten Übergabepunkt einem Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Weiterfahrt über das öffentliche Schienennetz.

Damit die An- und Ablieferung von Stoffen über die Schiene funktionieren kann, unterhalten viele Industrieparknutzer Lade- und Entladegleise, die als Nebeneinrichtung von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Produktionsanlage umfasst sind. Die Gleise aber sind, wie der Wortlaut schon zeigt, zum Laden und Entladen, nicht aber zum Lagern von Waggons vorgesehen und genehmigt. Ähnliches gilt für alle Rangiergleise.

Rechtsprobleme „rollender“ Gefahrstofflager

Die „rollenden“ Lager sind, wenn sie Gefahrstoffe (oder gefährliche Abfälle) betreffen, rechtlich sehr problematisch. Als Gefahrstofflager müssen sie zunächst den Anforderungen der TRGS 510 entsprechen. Bei einer Lagermenge von mehr als 200 kg sind besondere bauliche Anforderungen (Nr. 5.2 TRGS 510) einzuhalten und Zugangsbeschränkungen einzurichten (Nr. 5.3 TRGS 510), die bei den im Industriepark frei verlaufenen Schienen regelmäßig fehlen. Soweit es um wassergefährdende Stoffe geht, müssen Lager den Sicherheitsanforderungen der im jeweiligen Bundesland gültigen VAwS (Verordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) entsprechen (eine Bundesverordnung dazu ist in Arbeit), also regelmäßig mit einem dichten und beständigen Auffangraum in der Größe des maximal freisetzbaren Volumens versehen sein (vgl. §3 VAwS NRW).

Geht es um Abfälle, dann ist zur Lagerung regelmäßig auch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Für Abfalllager gilt nicht die Ausnahme, dass die Anlage genehmigungsfrei bleibt, wenn sie nicht länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden soll (vgl. §1 Abs. 1 S. 2 der 4. BImSchV). In vielen Fällen bedürfen auch Lager für Gefahrstoffe einer solchen Genehmigung, nämlich wenn bestimmte Gleise regelmäßig zu Abstellzwecken benutzt werden. Dann handelt es sich um Anlagen, nämlich „Grundstücke auf denen Stoffe gelagert werden“ (§3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) und dies erfolgt auch „länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort“ (§1 Satz 1 4. BImSchV). Dafür ist es unerheblich, dass die einzelnen Waggons selbst kürzer als zwölf Monate auf diesen Gleisen stehen. Fehlt die Genehmigung, wie es für die „rollenden“ Lager typisch ist, dann macht sich der Betreiber strafbar (§127 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
Selbst wenn die Waggons grundsätzlich beim Industrieparkkunden bereits entleert wurden, stellt das Abstellen der „leeren“ Waggons ein rechtliches Problem dar, denn in ungereinigtem Zustand enthalten die Kesselwagen stets noch mehr oder weniger große Restmengen. Gegebenenfalls sind beim Abstellen von Waggons mit unterschiedlichen Füllgütern Zusammenlagerungsverbote zu beachten. Auch das wird häufig übersehen und nur sehr selten kontrolliert.
Festzustellen ist hierzu eine unzureichende Behördenkontrolle. Das hängt maßgeblich mit den nicht abgestimmten Zuständigkeiten zusammen. Während für den Betrieb der Eisenbahnen das Eisenbahnbundesamt (EBA) zuständig ist, werden die angesprochenen Gesichtspunkte des Immissionsschutz- und Wasserhaushaltsrecht von den Umweltbehörden überwacht und vollzogen. Die aber blenden wegen der vermeintlich vorrangigen Zuständigkeit des EBA das Geschehen auf den Gleisanlagen regelmäßig aus, was aus den oben genannten Gründen rechtlich fehlerhaft ist.

Lagern oder nicht lagern: Beginn und Ende des Transports

Entscheidend für die Abgrenzung nicht nur der Behördenzuständigkeiten, sondern auch für das Eingreifen der rechtlichen Lageranforderungen ist die Frage, wie weit der Transportvorgang reicht und wann die Lagertätigkeit beginnt. Es ist rechtlich eindeutig, dass der eigentliche Transportvorgang, also das Versenden der Güter vom Absender- zum Empfängerort, dem Transportrecht unterfällt und damit nicht als Lagerung gelten kann. Auch der Vorgang des „Kommissionierens“, also der Zusammenstellung der Züge durch den Industrieparkbetreiber ist dem Transportvorgang als unmittelbarer Vorbereitungsmaßnahme zuzuordnen, sofern der Vorgang nicht über eine bestimmte Maximalzeit hinaus ausgedehnt wird. Dasselbe gilt für die Verteilung der einzelnen Waggons innerhalb des Industrieparks auf die einzelnen Industrieparknutzer, sofern das unmittelbar nach dem Eintreffen der Züge im Industriepark erfolgt. Auch kleinere Transportunterbrechungen etwa infolge von technischen Mängeln am Zug oder von Streiks dürften noch dem Transportvorgang zuzuordnen sein, sofern eine bestimmte Maximalfrist dabei nicht überschritten wird.

Es ist gesetzlich aber nicht genau geregelt, welche Zeiträume vor und nach dem eigentlichen Transport noch dem Transportvorgang zuzurechnen sind und wo die (Zwischen-)Lagerung beginnt. Bei der Bestimmung der vorgenannten Maximalfristen kann man sich an der TRGS 510 orientieren. Diese bestimmt in Nr. 2. Abs. 8, dass ein kurzzeitiges Aufbewahren für eine konkret vorgesehene Verwendung als Bereitstellung und damit nicht als Lagerung anzusehen ist, wenn ein Zeitraum von 24 Stunden und, sofern das Ende auf einen Samstag fällt, der Zeitraum bis zum Ende des nächsten Werktages nicht überschritten wird. So wird man grundsätzlich sagen können, dass maximal ein bis zu drei Tagen dauerndes Abstellen der Waggons noch dem Transportvorgang zuzurechnen ist. Dauert die Unterbrechung länger, liegt eine (Zwischen-)Lagerung vor. Diese ist nur erlaubt, wenn sie genehmigt ist und wenn die technischen Voraussetzungen (z.B. gemäß VAwS) erfüllt sind. Soweit im Industriepark entsprechend ausgestattete Lagerbereiche existieren, ist das Lagern im Rahmen der genehmigten Mengen rechtlich unkritisch. Sofern aber solche Lagerbereiche fehlen, riskieren die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen nicht nur verwaltungsrechtlichen Ärger mit den Behörden, sondern vor allem auch eine persönliche strafrechtliche Verfolgung wegen des ungenehmigten Betriebs eines Lagers. Kommt es zum unkontrollierten Austritt von Gefahrstoffen aus den Waggons (z.B. infolge von Leckagen), dann droht die Verfolgung wegen weiterer Straftatbestände wie Bodenverunreinigung, Gewässerverunreinigung oder unerlaubtem Umgang mit gefährlichen Abfällen (§§324a, 324, 326 StGB). Dies kann letztlich bis zum Fortfall der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und zu einem Berufsverbot führen.

Jeder, der mitmacht, ist strafrechtlich verantwortlich

Strafrechtlich gesehen kann jeder verfolgt und verurteilt werden, der Anteil an dem illegalen Geschehen hat und zwar jeder nach seiner individuellen Schuld. Hierbei kommt es dann stark auf die jeweiligen örtlichen Verhältnisse und die zugrunde liegenden Vertragsabsprachen an. Ist der Industrieparkbetreiber für das Abstellen der Waggons verantwortlich, etwa weil er diese nicht unverzüglich nach dem Eintreffen des Zuges im Industriepark auf die Industrieparknutzer verteilt, dann trifft jedenfalls ihn die Verantwortung. Hat er dagegen die unverzügliche Verteilung der Waggons auf die einzelnen Empfänger durchgeführt, lassen diese die Waggons dann aber längere Zeit auf ihren jeweiligen Lade- oder Entladegleisen stehen, dann liegt die Verantwortung beim jeweiligen Empfänger (Industrieparknutzer).

Daneben bliebe aber auch der Industrieparkbetreiber verantwortlich, denn er muss aufgrund seiner generellen Organisationsverantwortung im Industriepark gegen solche Vorkommnisse aktiv einschreiten und den Industrieparknutzer mit allem Nachdruck dazu auffordern, die illegale Zwischenlagerung unverzüglich zu beenden. Tut er das nicht und verschließt er die Augen davor, kann er sich strafrechtlich gesehen nicht entlasten. Fehlen klare Absprachen zwischen Industrieparkbetreiber und -nutzer über das Handling der Waggons, dann sind gegebenenfalls beide Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen.
Letztlich kann auch das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das es zulässt, dass volle Waggons für längere Zeit irgendwo abgestellt werden, mit in der Verantwortung sein.
Da es sich bei den beteiligten Personen regelmäßig um Unternehmen handelt (AGs und GmbHs), trifft auf jeden Fall deren jeweilige Geschäftsleitung die strafrechtliche Verantwortung. Sie müssen ihre Unternehmen so organisieren, dass es nicht zu derartigen strafbaren Verhaltensweisen kommt.
Soweit die Geschäftsleitungen den Zugverkehr ordnungsgemäß organisiert und delegiert haben, sind die Personen verantwortlich, die die delegierten Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen. Fehlt es an einer ausreichenden Überwachung dieser Mitarbeiter, sind wiederum die Vorgesetzten mit im Boot und müssen sich gegen den Vorwurf des Organisationsverschuldens zur Wehr setzen.
Kommt es infolge der illegalen Zwischenlagerung von Gefahrstoffen oder Abfällen zur Schädigung von Umweltgütern, droht eine behördliche Inanspruchnahme als Zustand- und Verhaltensstörer nach Bodenschutz- und Wasserrecht oder nach dem Umweltschadensgesetz. Werden darüber hinaus private Rechtsgüter Dritter geschädigt, muss zudem mit einer Inanspruchnahme auf zivilrechtlichen Schadenersatz gerechnet werden.

Folgen für Behördenmitarbeiter

Auch für die Behördenmitarbeiter ist das Wegschauen nicht ohne Risiko. So können die Mitarbeiter der Umweltbehörden als sogenannte Beschützergaranten der Umweltmedien ebenfalls strafrechtlich persönlich dafür verantwortlich sein, gegen solche illegalen „rollenden“ Lager rechtlich einzuschreiten. Bloße Duldungen können die erforderlichen Genehmigungen grundsätzlich nicht ersetzen.

Fazit: Von „rollenden“ Gefahrstoff- und Abfalllagern ist dringend abzuraten. Es drohen hier nicht nur empfindliche Geldstrafen, sondern zudem eine öffentliche und zivilrechtliche Inanspruchnahme, wenn es dadurch zu Schäden an privaten Rechtsgütern oder an Umweltgütern wie Boden, Wasser, Luft und Biodiversität kommt. Bestehende Vollzugsdefizite in der Behördenüberwachung haben den Trend zu den „rollenden“ Lagern befördert. Damit wird aber spätestens dann Schluss sein, wenn die Staatsanwaltschaften auf das Phänomen aufmerksam werden. Es ist zu hoffen, dass nicht Störfallereignisse hierzu Anlass geben.

infoDIRECT 1106CT610

Sie möchten gerne weiterlesen?

Unternehmen

Müggenborg Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht Rechtsanwaltskanzlei

Schloss-Rahe-Str. 15
52072 Aachen
Germany