Der Industrieparkbetreiber erbringt für die Unternehmen an seinem Standort eine Fülle an Dienstleistungen. Immer wieder kommt es bei einem Industrieparknutzer zu personellen Engpässen, die dieser alleine nicht bewältigen kann. Auch Zeitarbeitsfirmen versprechen hier häufig keine Abhilfe, weil sie nicht genügend in der Chemie geschulte Fachkräfte anbieten können. Dann kann es vorkommen, dass der Industrieparkbetreiber vorübergehend seine Arbeitskräfte an einzelne Industrieparknutzer verleiht. Auch in die andere Richtung ist der Austausch von Arbeitskräften denkbar, wenn ein Industrieparknutzer der Standortservicegesellschaft Arbeitskräfte zur Verfügung stellt.

Bei einem derartigen Austausch von Personal ist sorgsam auf die Einhaltung der Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG1) zu achten. Nach §1 Abs. 1 AÜG benötigt der Arbeitgeber (Verleiher) eine Erlaubnis, um Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher) zu überlassen – auch dann, wenn der Verleiher damit keine Arbeitsvermittlung (Vermittler) betreiben will. Ist der Verleiher nicht im Besitz dieser Erlaubnis, so sind sowohl die Verträge zwischen ihm und dem Entleiher als auch zwischen ihm und den Leiharbeitnehmern unwirksam, §9 Nr. 1 AÜG.

Festanstellung unerwünscht?

Das würde weiter dazu führen, dass der entleihende Industrieparknutzer dem Industrieparkbetreiber nicht die vereinbarte Gegenleistung schuldet. Statt dessen könnte der Parkbetreiber als Verleiher vom Nutzer als Entleiher aus ungerechtfertigter Bereicherung lediglich Herausgabe dessen verlangen, was dieser erspart hat, weil nicht er, sondern der Verleiher die Leiharbeiter entlohnt hat2. Nach §10 Abs. 1 AÜG gilt immer dann, wenn der Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher mangels Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach §9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zu Stande gekommen und zwar zu den Konditionen, zu denen der Verleiher den Leiharbeitnehmer beschäftigt hat; letzterer hat gegen den Entleiher mindestens Anspruch auf das mit dem Verleiher vereinbarte Arbeitsentgelt (§10 Abs. 1 Satz 5 AÜG). So käme der entleihende Industrieparknutzer zu fest angestelltem Personal, das er eigentlich nicht fest anstellen wollte, und dies mit allen arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Die Pflichten des AÜG bestehen dagegen nicht, wenn die Parteien statt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einen Werkvertrag schließen, bei dem sich der Unternehmer (IP-Betreiber) zur Erbringung bestimmter Werkleistungen an den IP-Nutzer verpflichtet. Der Unterschied zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag besteht darin, dass der Leiharbeitnehmer die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen der vom entleihenden Industrieparknutzer bestimmten Arbeitsorganisation erbringt und in diese eingegliedert wird. Dies ist so, weil er hinsichtlich Ort, Zeit und Ausführung seiner Tätigkeit einem umfassenden Weisungsrecht des Vertragspartners (Arbeitgebers/Industrieparknutzers) unterliegt, während der Vertragspartner beim Werkvertrag seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit selbst bestimmen kann3.

Werkvertrag abschließen

Selbst wenn der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen eines Werkvertrages in den Betrieb eines dritten Unternehmens entsendet und durch die praktische Handhabung der äußere Eindruck einer Arbeitnehmerüberlassung entstehen könnte, liegt dennoch keine Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn der entsendende Arbeitgeber seine Arbeitgeberpflichten korrekt erfüllt; in diesen Fällen besteht nämlich kein Grund, den Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für den Abschluss von Arbeitsverträgen gilt, zulasten des aufnehmenden Betriebes und zu Gunsten der Arbeitnehmer über §10 Abs. 1 AÜG einzuschränken4.

Bei der Bestellung von externen Beauftragten (z. B. Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten, Abfallbeauftragten, Gewässerschutzbeauftragten, Fachkräften für Arbeitssicherheit usw.) liegt keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor, sondern entweder ein Dienstvertrag (§§611 ff. BGB), ein Werkvertrag (§§631 ff. BGB) oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§675 BGB). Bei der Ausführung dieser Verträge genießt der Beauftragte die im Gesetz bestimmten Freiheiten und Absicherungen wie insbesondere einen besonderen Kündigungsschutz5. Die externen Beauftragten sind nicht so in die Arbeitsabläufe des Industrieparknutzers eingebunden, dass sie als dessen Arbeitnehmer in Erscheinung treten, sondern sie müssen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben weitgehend weisungsfrei arbeiten.

Sie möchten gerne weiterlesen?

Unternehmen

Müggenborg Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht Rechtsanwaltskanzlei

Schloss-Rahe-Str. 15
52072 Aachen
Germany