August 2014
Bild: © JiSign - Fotolia.com

Bild: © JiSign - Fotolia.com

Geschlossenes Verteilernetz
Die materiellen Voraussetzungen für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz ergeben sich aus § 110 Abs. 2 EnWG. Ein geschlossenes Verteilernetz liegt danach vor, wenn das Netz Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden. Der Industriepark stellt regelmäßig ein Industriegebiet dar, da es durch die industrielle und gewerbliche Nutzung geprägt ist. Industriegebiete sind regelmäßig auch geographisch begrenzt, da sich die Netzanlagen auf einem als Einheit erscheinenden, räumlich in sich geschlossenen Gelände darstellen. Soweit ein Industriepark eingezäunt ist, ist dies jedenfalls gegeben. Der Umstand, dass eine öffentliche Straße oder ein Wasserweg das Gelände teilt, spricht noch nicht gegen die geographische Begrenzung, so dass auch ein Industriepark wie in Frankfurt-Höchst als geographisch begrenzt einzustufen ist. Unerheblich ist, dass sich das geographisch begrenzte Gebiet aus Grundstücken mehrerer Eigentümer zusammensetzt.
Weitere Voraussetzung für ein geschlossenes Verteilernetz ist, dass entweder die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer des Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind oder mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber und oder an mit diesen verbundenen Unternehmen verteilt wird. Der letztgenannte Fall der Eigenversorgung liegt in den meisten Industrieparks nicht vor, da die Industrieparknutzer rechtlich eigenständige Unternehmen sind, die überwiegend nicht konzernrechtlich mit dem Industrieparkbetreiber verbunden sind.
Erforderlich ist eine konkrete technische oder sicherheitstechnische Verknüpfung. Eine rein wirtschaftliche Verknüpfung, etwa unter dem Dach eines gemeinsamen Geschäftszwecks oder mit dem Zweck einer zentralen Versorgung aller Unternehmen im Industriepark, genügt dafür nicht.

Liegt eine technische Verknüpfung vor?
Eine konkrete technische Verknüpfung von Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer liegt dann vor, wenn die Tätigkeit oder Produktionsverfahren in technischer Hinsicht aufeinander aufbauen. Das ist insbesondere dort gegeben, wo die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer eine Wertschöpfungskette bilden, in der das Produkt des einen Nutzers der Ausgangsstoff für die Weiterverarbeitung durch einen weiteren Nutzer ist. Solche Wertschöpfungsketten sind vor allen in Chemieparks häufig anzutreffen. Eine technische Verknüpfung liegt aber auch dann vor, wenn die der Stromerzeugung anfallende Abwärme im Produktionsprozess eines anderen Industrieparknutzers genutzt wird. Weiter kann sich die konkrete technische Verknüpfung der Tätigkeiten oder Produktionsverfahren auch daraus ergeben, dass die Anschlussnutzer vergleichbare Anforderungen an die technische Qualität des Netzes stellen, die durch das Netz der allgemeinen Versorgung nicht erfüllt werden würden so etwa an die Notstromversorgung, den Überspannungsschutz oder die Frequenzhaltung.
Kritisch zu betrachten ist, wenn Industrieparkbetreiber an ihrem Standort auch nichtindustrielle Nutzungen zulassen, etwa in Form von Discountmärkten, Autohäusern, Ingenieur- und Anwaltsbüros usw. Mit zunehmender Ansiedlung solcher für ein Industriegebiet untypischen Nutzungen, die ihrerseits keine Verbindung zu den technischen oder sicherheitstechnisch verknüpften Unternehmen aufweisen, kann die Voraussetzung für die Einstufung als geschlossenes Verteilernetz entfallen.
Die weitere Voraussetzung nach § 110 Abs. 2 S. 2 EnWG, dass keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten, ist in einem Industriepark regelmäßig gegeben. Typischerweise gibt es in einem Industriepark keine privaten Letztverbraucher.
Es kommt aus diesem Grund entscheidend darauf an, welchen Charakter das Energieverteilungsnetz innerhalb des Industrieparks erfüllt. Soweit eine Kundenanlage vorliegt, ist der Betreiber von Regulierungsvorgaben befreit; liegt dagegen ein geschlossenes Verteilernetz vor, sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Damit ist die Abgrenzung zwischen geschlossenem Verteilernetz und Kundenanlage entscheidend für den Umfang der Regulierungsanforderungen.

Antragserfordernis
Die Einstufung des Energieversorgungsnetzes als geschlossenes Verteilernetz setzt einen entsprechenden Antrag des Netzbetreibers bei der Regulierungsbehörde voraus. Der Antrag muss die nach § 110 Abs. 3 EnWG vorgeschriebenen Angaben enthalten, so Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, Angaben nach § 27 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 27 Abs. 2 der Gasnetzentgeltverordnung, die Anzahl der versorgten Haushaltskunden, das vorgelagerte Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist sowie die weiteren Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Für die Dauer der Überprüfung des Antrages durch die Regulierungsbehörde gilt das Energieversorgungsnetz bereits als geschlossenes Verteilernetz.

Privilegierungen des Netzbetreibers
Der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes unterliegt gemäß § 110 EnWG bestimmten Privilegierungen. So gelten für ihn nicht die Berichtspflichten nach § 14 Abs. 1b EnWG, er ist nicht nach §  4a EnWG verpflichtet, ein reduziertes Netzentgelt bei der Steuerung von unterbrechenden Verbrauchseinrichtungen im Niederspannungsbereich anzubieten, er unterliegt nicht der allgemeinen Anschlusspflicht und den technischen Anforderungen nach §§ 18, 19 EnWG, ist von den Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung nach §?21a EnWG befreit, er unterliegt nicht den Anforderungen an ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren für die Beschaffung von Regelenergie nach § 22 Abs. 1 EnWG, bedarf keiner Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG, unterliegt keinen Unterlassungsansprüchen von rechtsfähigen Verbänden nach § 32 Abs. 2 EnWG und nicht der Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde nach § 33 EnWG bei bestimmten Verstößen, auch nicht dem Monitorring der Regulierungsbehörde zur Herstellung von Markttransparenz nach § 35 EnWG und ist schließlich von der Mitteilungsverpflichtung über alle Versorgungsunterbrechungen gegenüber der Bundesnetzagentur nach § 52 EnWG befreit.
Da die Kundenanlage von der Regulierung und damit den gesetzlichen Ansprüchen nach §§ 17, 20 EnWG ausgenommen ist, können insoweit keine weitergehenden Ansprüche bestehen, auch nicht gegen den vorgelagerten Netzbetreiber.
Selbst wenn die Einordnung als Kunden­anlage gelingen sollte, stellen sich energierechtliche Fragen, so etwa des Contractings, der Vermeidung von EEG-Kosten über die Abwicklung des Emissionshandels und im Bereich des Energie- und Stromsteuerrechts, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann.

Entscheiderfacts
Für Betreiber

Es kommt aus verschiedenen Gründen entscheidend darauf an, welchen Charakter das Energieverteilungsnetz innerhalb des Industrieparks erfüllt.
Soweit eine Kundenanlage vorliegt, ist der Betreiber von Regulierungsvorgaben befreit; liegt dagegen ein geschlossenes Verteilernetz vor, sind bestimmte Anforderungen zu erfüllen.
Damit ist die Abgrenzung zwischen geschlossenem Verteilernetz und Kundenanlage entscheidend für den Umfang der Regulierungsanforderungen.

Zur Artikelserie
Rechtsaspekte in Chemieparks

„Chemieparks unter der Lupe“ behandelt bereits seit 2001 in inzwischen weit mehr als 50 Folgen Rechtsaspekte und spezifische Belange der Industrieparks mit Schwerpunkt Chemie und Pharma. Alle Artikel sind im Online-Archiv der CHEMIE TECHNIK verfügbar (siehe QR-Code am Artikelende).

Sie möchten gerne weiterlesen?

Unternehmen

Müggenborg Kanzlei für Umwelt- und Technikrecht Rechtsanwaltskanzlei

Schloss-Rahe-Str. 15
52072 Aachen
Germany