Juli 2015
 
  • Die Idee des Gesetzgebers bei der Einführung der Umweltbeauftragten ist es, in Betrieben der Anlagenbetreiber eine Person zu installieren, deren Aufgabe darin besteht, das Einhalten des Umweltrechts sicherzustellen.
  • Die Umweltbeauftragten sollen betriebsintern den Umweltschutz stärken; sie sollen nicht Hilfsorgan oder verlängerter Arm der Behörden sein. Demgemäß haben sie ein direktes Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung, erstatten dieser den Jahresbericht und sind weder verpflichtet noch gar berechtigt, festgestellte Verstöße unmittelbar der Behörde zu melden.

Fazit: Deshalb ist durch eine teleologische Reduktion des neuen § 52 Abs. 1b BImSchG die dort geregelte Pflicht, der Behörde Einblick in „interne Berichte und Folgedokumente“ zu gewährleisten, so zu deuten, dass die Pflicht nicht für die internen Berichte und Folgedokumente der Umweltschutzbeauftragten gilt. Nur dann bleibt das Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und ihrem Umweltbeauftragten ein Vertrauensverhältnis, bei dem Probleme in und um die Anlage und deren Erzeugnisse offen und ohne Angst vor Denunziation besprochen werden können.

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