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16.11.2007

Umweltschadensgesetz – wie böse wird es werden?

Jeder kennt die Umwelthaftung zum Beispiel nach dem Umwelthaftungsgesetz. Hier gilt für enumerativ aufgezählte Anlagen eine besonders scharfe Haftung für Umweltschäden mit einer Kausalitätsvermutung. Daneben bestehen viele andere zivilrechtliche Möglichkeiten, Ansprüche wegen Umweltschäden gegen den Schädiger geltend zu machen.

Jeder kennt die Strafbarkeit bei Umweltschäden, zum Beispiel bei Gewässerverunreinigung. Jeder weiß auch, dass unter bestimmten Voraussetzungen die zuständigen Behörden den Betrieb einer Anlage untersagen beziehungsweise die Genehmigung zurücknehmen können. Man könnte also glauben, alles, was möglich ist an staatlichen Zwängen und Repressalien, ist auch schon da. Weit gefehlt! Das neue Umweltschadensgesetz tritt im November 2007 in Kraft und gilt rückwirkend ab April 2007. Einige Aspekte seien an dieser Stelle erörtert.

Gefährdungshaftung: Unternehmen und Führungskräfte

Was ist das Neue daran? Das Umweltschadensgesetz spielt sich ab im Spannungsverhältnis der Behörde und Betreiber, ähnlich wie im Ordnungsrecht, zwischen Ordnungsbehörde und Zustandsstörer/Handlungsstörer. Das Umweltschadensgesetz knüpft an berufliche Tätigkeiten an, die zur Haftung gemäß Umweltschadensgesetz führen. Von den beruflichen Tätigkeiten werden in Anlage 1 des Gesetzes zwölf potenziell gefährliche Handlungen herausgegriffen, zum Beispiel das Betreiben bestimmter Anlagen oder Deponien oder das Einleiten von Abwasser. Dabei gehen die Ansprüche gegen „Verantwortliche“ im Unternehmen; dies sind Unternehmer und Führungskräfte. Risiko erhöhend kommt hinzu, dass es sich um eine Gefährdungshaftung handelt. Also genügt Kausalität, auf Verschulden kommt es nicht an. Dies ist für die Betroffenen ein ganz wesentlicher Nachteil. Das Umweltschadensgesetz gilt nur bei bestimmten Schutzgütern, wie Schutz von Arten und natürlichen Lebensräumen, von Gewässern und von Böden. Einzelheiten dazu sind in den so genannten „Fachgesetzen“ geregelt, zum Beispiel Bundesnaturschutzgesetz, Bundes-Bodenschutzgesetz etc.

Sofern die einzelnen Länder auch die Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete unter das Umweltschadensgesetz stellen, gilt dann nicht die Gefährdungshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung – der Betreiber muss schuldhaft die Umweltschäden verursacht haben.
Bei unmittelbarer Gefahr von Umweltschäden müssen die Behörden durch den Verursacher informiert werden. Es besteht also die Pflicht zur Selbstanzeige. Die Behörden können auch von Umweltverbänden informiert werden. Sofern die Behörden nicht reagieren, steht den Umweltverbänden eine „Tätigkeitsklage“ gegen die Behörden zu. In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass alles böse enden wird; andererseits wird die Auffassung vertreten, dass es schon nicht so schlimm werden wird. Man weiß also nichts Genaues.
In dieser Situation sollte jedes Unternehmen sein individuelles Risiko bestimmen, ob es unter das Umweltschadensgesetz fällt und ob das Risiko besteht, die Behörde informieren zu müssen und die Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen, die in den einzelnen Fachgesetzen wie zum Beispiel Bundes-Bodenschutzgesetz enthalten sind. Denn die Kosten trägt der Verursacher, die natürliche bzw. juristische Person, also auch die Führungskräfte! Und das bei Gefährdungshaftung!
Der absolute Albtraum: Man war Führungskraft, hat „bestimmt“ und ist jetzt pensioniert. Ein Umweltschaden muss saniert werden, das ehemalige Unternehmen ist insolvent: Man haftet ganz allein.

In Risiken denken

Wie kann man sich der Risikoabschätzung nun nähern? Oft verweist man in dieser Situation auf das Risikomanagement, zum Beispiel gemäß Kontroll- und Transparenzgesetz § 91 II AktG, um die Risikoproblematik zu lösen. Insidern fällt zudem auf, dass es hier vom Regelungsmechanismus her einen ähnlichen Handlungsverlauf gibt wie bei der Produkthaftung gemäß Produkthaftungsgesetz mit Gefährdungshaftung beziehungsweise bei der deliktischen Produkthaftung gemäß § 823 BGB mit Verschuldensvermutung und Beweislastumkehr.

Hier muss gemäß Geräte- und Produktsicherheitsgesetz der Produzent sich überlegen, ob er die Behörde, zum Beispiel den zuständigen Regierungspräsidenten, über Probleme mit seinen Produkten informieren muss. Dazu wird ihm eine Handlungshilfe gegeben, die so genannte RaPS-Richtlinie, nach der die Produzenten bewerten können, ob sie Anlass genug haben, den Regierungspräsidenten über fehlerhafte Produkte zu informieren, damit dieser weitere Maßnahmen veranlassen kann, wie zum Beispiel im Rapex-Verfahren einen europaweiten Rückruf zu starten oder entsprechende Verbote zum Vertrieb und zur Verwendung bestimmter Produkte zu erlassen. Man muss also bewerten, ob es sinnvoll ist, die Behörde zu informieren und damit gegebenenfalls heftige Reaktionen auszulösen oder ob man bereit ist, das Risiko von Schäden durch sein Produkt zu tragen und die Behörde eben nicht zu informieren.
Auch beim Umweltschadensgesetz muss der „Verantwortliche“ bewerten, ob er bei einem vorliegenden Risiko die Behörde informieren muss, um diese zum Einschreiten zu veranlassen.
Gemäß RaPS-Richtlinie muss der Produzent das Risiko einer Realisierung seines Produktfehlers bewerten. Dazu dienen ihm eine Bewertung des Risikos als Produkt aus Gefährdungshäufigkeit und Gefährdungspotenzial, wobei die Gefährdungshäufigkeit und das Gefährdungspotenzial einzeln nach einer vorbereiteten Skalierung gewertet werden.
Beide Werte werden in einem Risk-Mapping eingetragen. Hier werden sich für mehrere Bewertungen so genannte Isokline ergeben, dies sind Linien gleichen Risikos. Ab einem bestimmten Risiko muss man handeln. Und nun kommt die Besonderheit der RaPS-Richtlinie: Zusätzlich zum objektiv-abstrakten Risiko müssen die Auswirkungen des Produktrisikos auf bestimmte Menschentypen einem Riskmanagement mit Risk-Mapping bewertet werden. Als Menschentypen hat man dabei den völlig gesunden Menschen, auf den eventuelle Produktfehler keinen Einfluss haben, und man hat einen körperlich kranken Menschen, auf den der Produktfehler sich böse auswirken kann. Andere Typen können sein: Fachleute und Laien, bei denen die Risikoverwirklichung unterschiedlich wahrscheinlich ist.
Ab einer bestimmten Höhe beider Risiken – als Risiko des Produktes und als Risiko der Auswirkungen auf Menschen – müssen Risikobeherrschungsmaßnahmen festgelegt werden, um beide Risiken in einen verträglichen Bereich zu senken. Gelingt dies nicht, muss der Regierungspräsident durch den Produkthersteller informiert werden, damit er die entsprechenden Maßnahmen nach § 8 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz veranlassen kann, zum Beispiel Verbot eines Produktes und europaweite Umsetzung in das Rapex-Verfahren der EU.
Dieses Verfahren stellt also eine Entscheidungsgrundlage für ein Unternehmen dar, ob bei bestehender Gefährdungshaftung die zuständige Behörde informiert werden muss, damit diese von ihrem Maßnahmenkatalog Gebrauch machen kann.

Die Risiken bewerten

Ähnlich ist es beim Umweltschadensgesetz. Bei einer Gefährdung, die an bestimmte gefährliche Tätigkeiten anknüpft, muss das Risiko der gefährlichen Tätigkeit bewertet werden, und daraufhin muss bewertet werden, wie sich dieses Risiko auf die jeweiligen Schutzgüter auswirken kann. Ein Schutzgut kann schon hoch vorbelastet sein, eine geringe zusätzliche Erhöhung durch die eigene berufliche Tätigkeit kann zu unüberschaubaren Regressen führen, wenn die Behörden handeln. Liegt eine genügend hohe Wahrscheinlichkeit zur Realisierung eines Schadens an einem geschützten Rechtsgut vor, muss die Behörde informiert werden, damit sie Maßnahmen veranlassen kann, das Risiko des Umweltschadens zu verringern. Unabhängig davon kann natürlich auch der Betreiber Sofortmaßnahmen ergreifen. Böse wird es, wenn die Behörde Ersatzmaßnahmen ergreift, diese durchführt bzw. durchführen lässt und sowohl das Unternehmen als auch die Führungskräfte in Regress nimmt. Denn anders als bei vielen Gesetzen gibt es keine Höchstgrenze der Haftung im Umweltschadensgesetz. Die Versicherungen bieten zurzeit noch keine Lösungen an, um dieses nach oben offene Risiko versicherungstechnisch in den Griff zu bekommen. Weiterwälzen des Risikos an den Versicherer scheidet also noch aus.

Intern müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Risiken der Tätigkeiten zu erfassen, zu bewerten sowie Risikobeherrschungsmaßnahmen durchzuführen und falls dies nicht möglich ist, die Behörde zu informieren.
Zu jeder der enumerativ aufgelisteten gefährlichen Tätigkeiten muss also geprüft werden, welche individuellen Tätigkeiten im Unternehmen unter die gefährlichen Tätigkeiten fallen und welche dieser Tätigkeiten dann geeignet sind, die geschützten Rechtsgüter zu verletzen. Dabei kann es sein, dass ein Risiko einer gefährlichen Tätigkeit beziehungsweise deren individuellen Auswirkungen im Unternehmen sich bei den geschützten Rechtsgütern wie Bio-Diversität, Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, Vogelschutzrichtlinie jeweils unterschiedlich auswirkt, so dass Handlungsbedarf beim Bundes-Bodenschutzgesetz besteht, aber kein Handlungsbedarf bei der Vogelschutzrichtlinie – bzw. umgekehrt.

Arbeiten im unsicheren Umfeld

Das Ganze ist ein Verfahren, das den Natur- und Ingenieurwissenschaftlern nicht behagt. Denn es ist kein Algorithmus, es ist mehr oder weniger ein Zukunftsprognose-Verfahren, wie sich bestehende Risiken in der Zukunft realisieren können. Dies gefällt dem Ingenieur/Naturwissen-schaftler nicht: Er denkt meistens mono-kausal und weiß genau, wenn er hier auf den Knopf drückt, wird sich dort etwas tun. Genau das gilt eben nicht für das Umweltschadensgesetz. Deswegen muss man sich diesem Gesetz mit anderen Methoden nähern. Ähnlich „unsichere“ Risikobewertungsmethoden kennt man aber schon aus HACCP, PAAG, FMEA etc.

In der RaPS-Richtlinie ist das Gedankengut spezifiziert, bei einer Gefährdungshaftung schrittweise zu entscheiden, ob die Behörde informiert werden muss, damit diese ihren Handlungsbedarf intern klären kann und beim Umweltschutzgesetz: Man muss prüfen, ob man die Behörde informiert, damit diese eventuell mit weiteren Maßnahmen tätig werden kann. Man möchte es nicht – das hohe Haftungsrisiko bei der Gefährdungshaftung in unbegrenzter Höhe sollte einen doch prüfen lassen, ob man handeln soll oder nicht. Man nähere sich der Informationspflicht der Behörde gemäß Umweltschadensgesetz also ganz vorsichtig, aber man muss sich nähern. Wie die bekannten Igel!

Wenn die Behörden informiert sind, werden diese bei den Sanierungsmaßnahmen mitwirken wollen. Die einzelnen Maßnahmen sind in den so genannten Fachgesetzen, wie beispielsweise Bundes-Bodenschutzgesetz, geregelt. Insoweit ist das Umweltschadensgesetz nur eine übergeordnete Regelung, die die Fachgesetze einbeziehen. Sobald die Behörde zu denken oder zu handeln beginnt, liegt nichts wesentlich Neues vor im Umweltschadensgesetz. Das Besondere und Interessante ist eben nur die Frage, ob man von sich aus die Behörde informiert, damit diese ihren Handlungsbedarf klärt. Schlimmer könnte es nur noch dann kommen, wenn die Behörde von Umweltverbänden informiert wird und bei Nicht-Handeln der Behörde diese zum Tätigwerden auf dem Klagewege drängt.

Das Umweltschadensgesetz tritt im November 2007 in Kraft und gilt rückwirkend ab April 2007
Bild: Fotalia.com

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