Artikel Neues Abwasserbeseitigungsrecht in Industrieparks

15.06.2010

Chemieparks unter der Lupe

Folge 41: Neues Abwasserbeseitigungsrecht in Industrieparks??Durch das am 1.3.2010 in Kraft getretene neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585) haben sich die abwasserrechtlichen Anforderungen für viele Industrieparks geändert. Es sollte nun überall eine Überprüfung und ggf. eine Anpassung der Standortverträge im Hinblick auf die Abwasserentsorgung vorgenommen werden.

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Mit dem neuen WHG hat der Gesetzgeber erstmals von seiner im Jahr 2006 erworbenen konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit im Wasserrecht Gebrauch gemacht. Nun sind die Bundesländer aufgefordert, ihre Landeswassergesetze anzupassen. Ein Teil der Bundesländer hat das schon getan, andere Länder sind noch in der Vorbereitung. Der Bund verfolgt mit dem neuen WHG vier Ziele:

  • 1. soll das frühere Rahmenrecht durch Vollregelungen des Bundes ersetzt werden,
  • 2. soll eine Systematisierung und Vereinheitlichung des Wasserrechts erfolgen, um die Verständlichkeit und Praktikabilität der komplizierten und unübersichtlichen Wasserrechtsordnung zu verbessern,
  • 3. sollen verbindliche EG-Regelungen durch bundesweit einheitliche Rechtsvorschriften umgesetzt werden und
  • 4. sollen bisher im Landesrecht normierte Bereiche der Wasserrechtsordnung in Bundesrecht überführt werden, soweit ein Bedürfnis nach bundesweit einheitlicher Regelung besteht. Ein solches Bedürfnis hat der Bund für die Abwasserbeseitigung in den Chemie- und Industrieparks erkannt.


Regelungen zur Abwasserbeseitigung

Eine für Industrieparks bedeutsame Regelung ist in den Vorschriften zur Abwasserbeseitigung enthalten. Nach neuem WHG sind nun erstmals alle Formen der Abwassereinleitung bundesweit einer Genehmigungspflicht unterworfen. Für die Direkteinleitung in Gewässer ist das nichts Neues. Indirekteinleitungen, also Abwassereinleitungen in kommunale Abwasseranlagen, bedürfen nun nach § 58 WHG einer Genehmigung, unterschiedlicher Landesregelungen bedarf es dazu nicht mehr. Dagegen ist es für 15 Bundesländer neu, dass nun auch Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen einer Genehmigungspflicht unterworfen werden (§ 59 WHG). Nur Betriebe in Nordrhein-Westfalen kannten eine ähnliche Regelung bereits seit 2005 (dort in § 59a WassG NRW geregelt).

Der Bundesgesetzgeber hat sich an § 59a WassG NRW in der bis zum 30.03.2010 geltenden Fassung orientiert. Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen werden hiernach den Indirekteinleitungen gleichgestellt und bedürfen damit grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde. Allerdings können die Bundesländer gemäß § 59 Abs. 2 WHG Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt ist, die im Fall der Indirekteinleitung gelten würden.

Anwendungsbereich: Industriepark und ähnliche Strukturen

Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen gibt es vor allem in Chemie- und Industrieparks, denn dort leiten die Industrieparknutzer ihre Abwässer in die (private) Kanalisation ein, die vom Industrieparkbetreiber betrieben wird. Die Neuregelung geht aber über Industrieparks weit hinaus und erfasst auch die vielen Werkstandorte, die zwar von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen gemeinsam genutzt werden, ohne dass der Standort als Chemie- oder Industriepark auftritt. Gerade solche Standorte, die man auch als „Industriepark wider Willen" bezeichnen kann, sind sich der Tragweite der neuen Regelungen oft noch nicht bewusst. Anders als in NRW gilt die Vorschrift auch für kleinere Werksstandorte, da die in NRW geltende Beschränkung auf Standorte, die größer als drei Hektar sind, entfällt.

Voraussetzungen: § 59 WHG ist anwendbar, wenn Abwasser in private Abwasseranlagen eingeleitet wird. Das Gesetz definiert weder den Begriff der Anlage noch den der Abwasseranlage. Der Begriff der Anlage ist weit zu verstehen. Er umfasst alle baulichen und maschinellen Ausrüstungsteile zur Abwasserbeseitigung.

Zu einer Abwasseranlage wird eine Anlage nur, wenn bereits Abwasser angefallen ist. Anlagen, die die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise verhindern, sind deshalb keine Abwasseranlagen. Dasselbe gilt für Anlagen, die Stoffe aus verunreinigtem Abwasser entfernen, um das Wasser dann erneut im Betrieb einzusetzen sowie für Pufferbecken eines vollständig geschlossenen innerbetrieblichen Brauchwasserkreislaufsystems. Ansonsten ist der Begriff der Abwasseranlage funktional zu bestimmen und erfasst alle Phasen der Abwasserbeseitigung wie das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zu den Abwasserbehandlungsanlagen gehört als Herzstück also nicht nur die eigentliche Kläranlage mit ihren einzelnen Behandlungsstufen, sondern auch alle sonstigen ortsfesten und beweglichen Einrichtungen, die dem Ziel der Abwasserbeseitigung dienen wie etwa Einleitbauwerke, Sickerschächte, Dome und die Abwasserkanäle, Grundstücksentwässerungsanlagen, Sammel- und Einzelkläranlagen einschließlich der Zuleitungen samt Pump- und Förderanlagen.

Die privaten Abwasseranlagen müssen der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen. Unter Gewerbe ist jede rechtlich erlaubte und nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und am Wirtschaftsleben teilnehmende Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion sowie freie, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit, zu verstehen.

Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen von der Genehmigungspflicht freistellen, wenn durch vertragliche Regelung zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem jeweiligen Industrieparknutzer als dem Einleiter in die private Abwasseranlage die Einhaltung der Anforderungen, die im Fall einer Indirekteinleitung gelten würden, sichergestellt ist. Die Frage ist also, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von einer solchen vertraglichen Sicherstellung sprechen zu können. Anforderungen für Indirekteinleitungen lassen sich ggf. den Anhängen B und D zur Abwasserverordnung entnehmen.

Da nur reale Maßnahmen, nicht aber Verträge als die Einhaltung realer Einleit-Anforderungen sicherstellen können, wird es erforderlich sein, zum einen entsprechende Quantitäts- und Qualitätsanforderungen zu vereinbaren, wie sie im Fall von Indirekteinleitungen gelten, darüber hinaus aber auch ein Monitoringsystem zu installieren und Rechte des Betreibers der privaten Abwasseranlage vorzusehen für den Fall, dass der Einleiter den vertraglich vereinbarten Anforderungen nicht entspricht.

Um von der Genehmigungspflicht freigestellt werden zu können, werden Industrieparknutzer und -betreiber also nachweisen müssen, ob und wie im Fall eines Verstoßes gegen die vertraglichen Abwasserregelungen zur Einleitung in die private Industriepark-Kanalisation reagiert werden wird. Hilfreich ist es, für solche Fälle den Betreiber der privaten Abwasseranlage zum - zivilrechtlichen - Einschreiten gegen den Störer (Einleiter) zu verpflichten und eine Regelung vorzusehen, nach der die Übernahme von Abwasser, das die Schadstoffgrenzwerte überschreitet, abgelehnt wird. Um das sicherzustellen, ist entweder an eine permanente automatische Messung und Kontrolle des Abwassers hinsichtlich der relevanten Parameter zu denken oder an eine aktive Meldepflicht des Einleiters, dessen Abwasser die Grenzwerte überschreitet. Welche Lösung im konkreten Fall ausreicht, hängt von den konkreten Verhältnissen vor Ort ab.

In keinem Fall können unverhältnismäßige Anforderungen gestellt werden. Eine permanente Messung relevanter Parameter wird die Behörde nur von solchen Abwasserproduzenten fordern können, die ständig erhebliche Mengen schädlichen Abwassers in die private Abwasseranlage abgeben. Wird dagegen nur wenig Abwasser abgegeben und kann dieses ggf. in einem Zwischenbecken gepuffert werden, wäre die Forderung nach einer permanenten Abwasserkontrolle unverhältnismäßig. Hier genügt regelmäßig eine vertragliche Abrede, nach der der Betreiber der privaten Abwasseranlage die Übernahme von Abwasser verweigern kann, wenn die maßgeblichen Grenzwerte nicht eingehalten werden. Ggf. kann die Verpflichtung noch durch ein Vertragsstrafeversprechen abgesichert werden. Nur mit einer nach diesen Kriterien ausreichenden vertraglichen Vereinbarung kann nachgewiesen werden, dass das geforderte Schutzniveau durch Vertrag „sichergestellt" wird.

Aus Sicht des Industrieparkbetreibers geht es bei der Vertragsgestaltung auch darum, die durch die wasserrechtliche Einleiterlaubnis von der Behörde zugestandenen „Verschmutzungskontingente" so auf die Nutzer des Abwasserbeseitigungssystems zu verteilen, dass auch in der Summe aller Einleiter in die private Kanalisation nach Durchlaufen der Kläranlage die abwasserrechtlichen Einleitwerte des Einleitbescheides eingehalten werden. Denn bei Verstößen dagegen droht nicht nur Ärger mit den Wasserbehörden, sondern auch eine Erhöhung der zu zahlenden Abwasserabgabe, die für sog. Direkteinleitungen zu zahlen ist (vgl. § 4 AbwAG), und ggf. sogar eine strafrechtliche Verfolgung, denn in der Ableitung zu hoher Schadstoffwerte kann eine strafbare Gewässerverunreinigung nach § 324 StGB gesehen werden.

Nachweispflichten zur Freistellung von der Genehmigungspflicht

Beweispflichtig dafür, dass der Vertrag zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die für Indirekteinleitungen geltenden Anforderungen sicherstellt, ist der Einleiter in die private Kanalisation, also der jeweilige Industrieparknutzer. Denn er begehrt aufgrund des Vertrages eine Besserstellung in Form der Freistellung von der Genehmigungspflicht.

Um deren Nachweis führen zu können, wird der Einleiter der Behörde den Vertrag, den er mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage geschlossen hat, - ggf. in Auszügen - vorlegen müssen. Nur so kann die Behörde überprüfen, ob er die Einhaltung der analog geltenden Vorschriften für Indirekteinleitungen nach der AbwV tatsächlich sicherstellt ist. Die Entscheidung verlangt an dieser Stelle eine Prognose über die zukünftige Einhaltung der Anforderungen. Prognosegrundlage ist der Vertrag, den der Einleiter mit dem Betreiber der privaten Abwasseranlage abgeschlossen hat.

Entscheider-Facts
Für Betreiber und Ansiedler

  • Nach neuem WHG sind nun erstmals alle Formen der Abwassereinleitung bundesweit einer Genehmigungspflicht unterworfen.
  • Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen werden hiernach den Indirekteinleitungen gleichgestellt und bedürfen damit grundsätzlich einer Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.
  • Allerdings können die Bundesländer gemäß § 59 Abs. 2 WHG Abwassereinleitungen in private Abwasseranlagen von der Genehmigungsbedürftigkeit freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen sichergestellt ist, die im Fall der Indirekteinleitung gelten würden.
  • Viele Werkstandorte, die zwar von mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen gemeinsam genutzt werden, ohne dass der Standort als Chemie- oder Industriepark auftritt, sind sich der Tragweite der neuen Regelungen oft noch nicht bewusst.


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