Kühltürme von oben

(Bild: Veolia)

  • Gerade die Coronakrise eröffnet für manche Werkleiter die seltene Gelegenheit, Maschinen und Anlagen von Grund auf zu überprüfen und gegebenenfalls zu überholen und zu reinigen.
  • Vorsicht ist dabei jedoch insbesondere bei Kühlsystemen geboten: Ein Kühlturm sollte nach einem Stillstand nicht einfach wieder „angefahren“ werden, da die Gefahr einer Verunreinigung mit Legionellen besteht.
  • Daher hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren auch strengere Hygienevorgaben für den sicheren Betrieb von Kühlanlagen erlassen.

Nach wie vor kommt es in unmittelbarer Nähe von Kühlanlagen zu Infektionen durch Legionellen. Zuletzt Anfang März 2020, als in Dortmund sieben Anwohner einer Produktion erkrankten. In der Regel ist das Kühlwasser als Verursacher schnell ausgemacht. Denn das erwärmte Wasser bietet gute Bedingungen für mikrobielles Wachstum. Gelangen Aerosole in die Luft, die mit Legionellen verunreinigt sind, können sich Mitarbeiter oder sogar Anwohner durch das Einatmen der Wassertröpfchen schnell infizieren. Legionellen können schwere Lungenentzündungen hervorrufen, die im Extremfall tödlich verlaufen.

Die sogenannte Legionellose gilt als meldepflichtige Krankheit. Das Berliner Robert-Koch-Institut berichtet bereits seit Jahren über die kontinuierliche Zunahme der Erkrankungszahlen. Im Jahr 2018 verzeichnete das Institut 1.443 gemeldete Fälle. Allerdings gehen Fachleute von einer weitaus höheren Dunkelziffer von 15.000 bis 30.000 Erkrankungen aus. Davon gehen jedoch nicht alle Fälle auf Kühlsysteme zurück. Vielfach sind verunreinigte Trinkwassersysteme beispielsweise in Hotels, privaten Wohnungen oder öffentlichen Bädern die Verursacher.

Strenge Regeln und Registrierungspflicht bis 2022

Anm. der Redaktion: Die bisherige Version des Artikels nannte fehlerhafte Daten zur Registrierungspflicht von Anlagen. Wir haben diesen Abschnitt daher vorübergehend entfernt und überarbeiten diesen in Abstimmung mit dem Autorenunternehmen.

Nicht einfach wieder anfahren

Auch für die Wiederinbetriebnahme einer Kühlanlage gibt die 42. BImSchV detaillierte Verfahrensanweisungen. Ob durch planmäßige Abschaltung verursacht – etwa saisonbedingt – oder durch andere Umstände zur Stilllegung erzwungen, spielt dabei keine Rolle. So sollte ein Kühlturm nach einem Stillstand nicht einfach wieder „angefahren“ werden. Das ganze Jahr über gelangen viele Pollen und Staub in die abgeschalteten Kühlanlagen und bilden einen idealen Nährboden für Mikrobiologie. Daher sollten Betreiber nun ganz besonders vorsichtig sein und streng auf die Einhaltung der Vorgaben achten.

Zunächst ist „eine Gefährdungsbeurteilung unter Beteiligung einer hygienisch fachkundigen Person“ zu erstellen. Diese Maßnahme umfasst eine Risikoanalyse, die mögliche Gefährdungen identifiziert, und eine Risikobewertung, „die Risiken hinsichtlich potenzieller Auswirkungen auf die hygienische Sicherheit“ priorisiert. Die Ergebnisse dieser Beurteilungen sind gleichfalls im Betriebstagebuch zu dokumentieren. Innerhalb von vier Wochen nach der Wiederinbetriebnahme ist eine erste Laboruntersuchung des Nutzwassers durchzuführen – dann gefolgt von den Untersuchungen, die für den regelmäßigen Betrieb der Kühlanlage vorgeschrieben sind.

Als „hygienisch fachkundige Person“ gilt, wer an einer Schulung nach der Richtlinie VDI 2047 teilgenommen hat. Veolia Water Technologies ist Schulungspartner des VDI und bietet hier zertifizierte Hygieneschulungen an zahlreichen Terminen in ganz Deutschland an. Mittlerweile sind auch Online-Seminare vom VDI akzeptiert. Das Zertifikat weist die Teilnehmer als fachkundige Personen im Sinne der 42. BImSchV aus. Unternehmen, die auf die entsprechende Schulung eigener Mitarbeiter verzichten möchten, können für die Auditierung und Risikobewertung einer Kühlanlage auch einen Dienstleister in Anspruch nehmen.

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