Lastspitzen sind teuer.

Chemiebetriebe sind häufig energieintensive Unternehmen. Das jüngste EuGH-Urteil bedeutet, dass die Entlastung von der EEG-Umlage keine genehmigungspflichtige Beihilfe ist. (Bild: Adobe Stock)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag das Urteil des Europäischen Gerichts und damit die Entscheidung der EU-Kommission zurückgenommen, dass das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) unter die beihilferechtlichen Vorschriften der EU fällt. Die oberste Rechtsinstanz der EU begründet ihr Urteil damit, dass die EEG-Umlage keine staatlichen Mittel umfasst und damit keine Beihilfe darstellt. Damit entfalle auch die Voraussetzung dafür, dass die Entlastung für die energieintensiven Industrien von der EEG-Umlage als genehmigungspflichtige Beihilfe einzustufen ist, betont der Verband der Chemischen Industrie (VCI).

VCI-Hauptgeschäftsführer Utz Tillmann sagte zu der Entscheidung in Luxemburg: „Mit seinem heutigen Urteil unterstreicht der EuGH endgültig, dass frühere Entlastungen für energieintensive Unternehmen nach der „Besonderen Ausgleichsregelung“ rechtmäßig waren und sind. Das ist eine gute Nachricht für alle energieintensiven Unternehmen, die mit dieser Regelung ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten können. Die Rückforderung vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aus dem Jahr 2015 kann jetzt grundsätzlich rückabgewickelt werden.“ Tillmann weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bundesregierung künftig bei der Ausgestaltung der Entlastungsregeln die entsprechenden Leitlinien der EU für Beihilfen nicht mehr berücksichtigen muss. „Damit kann die Politik flexibler agieren, wenn es um die Festlegung von Entlastungsregeln geht, die dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von besonders energieintensiven Unternehmen dienen.“

(as)

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