• Der Übergang der Erlaubnis und der Bewilligung auf den neuen Betreiber richtet sich dann nach §§7 Abs.2, 8 Abs.6 WHG.
  • Das Gesetz unterscheidet bei der Rechtsnachfolge zwischen anlagen- und grundstücksbezogenen Bewilligungen und Erlaubnissen.
  • Entscheidend für den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung kann aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nur sein, ob die Berechtigung dazu ausreicht, einen den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb der Wasserbenutzungsanlage sicherzustellen.
  • Endet die Übertragung aufgrund Zeitablaufs oder nach einer Kündigung und fällt das „dingliche Recht“ an den Eigentümer zurück, dann fällt kraft Gesetzes auch die Erlaubnis und Bewilligung wieder auf den Eigentümer der Anlage zurück.
  • Nach erfolgtem Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung ist der Rechtsnachfolger auch haftungs- oder strafrechtlich für den erlaubnis- und bewilligungskonformen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verantwortlich.

Zu den genehmigungspflichtigen Gewässerbenutzungen gehören das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, das Aufstauen und Absenken oberirdischer Gewässer, das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (vergleiche §3 Abs.1 WHG).

Soweit dazu Wasserbenutzungsanlagen, zum Beispiel Entnahmebrunnen, errichtet werden müssen, sind deren Errichtung und Betrieb – im Unterschied zum Betrieb von Abwasseranlagen, die einer zusätzlichen landesrechtlichen Genehmigung bedürfen – von der Erlaubnis oder der Bewilligung mit umfasst. Erlaubnisse und Bewilligungen tragen insoweit also den Charakter einer „Sachkonzession“ in sich. In einigen Bundesländern ist die dauernde Außerbetriebnahme sowie die Änderung der Benutzungsanlage anzeige- oder genehmigungsbedürftig, während die Erneuerung abgängiger oder unwirtschaftlich gewordener Benutzungsanlagen keiner eigenen Erlaubnis bedarf.

Anlagen- oder grundstücksbezogene Bewilligung?

In der Situation von Industrieparks kann die Idee aufkommen, das mit dem Betrieb einer Produktionsanlage zusammenhängende Recht mit der Anlage im Rahmen der Verpachtung oder des Verkaufs der Anlage auf ein anderes Unternehmen zu übertragen. Der Übergang der Erlaubnis und der Bewilligung auf den neuen Betreiber richtet sich dann nach §§7 Abs.2, 8 Abs.6 WHG. Hiernach gehen Erlaubnisse und Bewilligungen mit der Wasserbenutzungsanlage oder – wenn sie für ein Grundstück erteilt wurden – mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht die Bewilligungs- oder Erlaubnisbehörde bei der Erteilung etwas anderes bestimmt hat. Die gesetzliche Regelung überrascht, denn Genehmigungsgegenstand ist nicht etwa der Betrieb einer Anlage wie beispielsweise des Grundwasserförderbrunnens, sondern die Gewässerbenutzung selbst, also eine gewässerbezogene Handlung. Nahe gelegen hätte eher eine Rechtsnachfolgeregelung, die an diese Handlung anknüpft und etwa bestimmt, dass auf denjenigen, dem die erlaubte oder bewilligte Gewässerbenutzung übertragen wird, die bereits erteilte Erlaubnis oder Bewilligung unter bestimmten Bedingungen übergeht. Weil dieser handlungsbezogene Ansatz aber schwierig festzustellen und zu kontrollieren wäre, knüpft das Gesetz statt dessen an die Wasserbenutzungsanlage an und bestimmt, dass Erlaubnis und Bewilligung mit der Anlage übergehen. Die Anlage ist somit das sichtbare Zeichen dafür, dass eine erlaubte Gewässerbenutzung auf einen Rechtsnachfolger übergehen kann.

Der Übergang auf den Rechtsnachfolger vollzieht sich automatisch kraft Gesetzes und zwar entweder im Wege der Einzelrechtsnachfolge – so beim Verkauf der Anlage oder des Grundstücks – oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge – so beim Verkauf ganzer Gesellschaften oder bei Fusionen und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Umwandlungen. Es bedarf also zum Übergang von Erlaubnissen und Bewilligungen weder einer dahingehenden Vereinbarung noch eines Verwaltungsaktes. Der Rechtsnachfolger ist dann seinerseits verpflichtet, bei der Gewässerbenutzung die Grenzen einzuhalten, die sich aus der Erlaubnis oder Bewilligung ergeben. Will er mehr Wasser fördern als seinem Rechtsvorgänger erlaubt wurde, so benötigt er dafür eine neue weitere Erlaubnis oder Bewilligung.
Das Gesetz unterscheidet bei der Rechtsnachfolge zwischen anlagen- und grundstücksbezogenen Bewilligungen und Erlaubnissen.

Übergang grundstücksbezogenerErlaubnisse und Bewilligungen

Grundsätzlich soll mit der Verfügungsbefugnis über die Benutzungsanlage zugleich die Inhaberschaft an der Erlaubnis und Bewilligung markiert werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Erlaubnis oder die Bewilligung ausnahmsweise grundstücksbezogen erteilt wurde. Dann geht die Verfügungsbefugnis über das Grundstück der Verfügungsbefugnis über die Benutzungsanlage vor. Werden in diesem Fall die Wasserbenutzungsanlage und das Grundstück nicht auf dieselbe Person übertragen, erlöschen Erlaubnisse und Bewilligungen. Bei grundstücksbezogen erteilten Erlaubnissen und Bewilligungen muss also darauf geachtet werden, dass das Grundstückseigentum und die Verfügungsbefugnis über die Wasserbenutzungsanlage nicht voneinander getrennt, sondern nur gemeinsam übertragen werden. Generell aber sind die grundstücksbezogenen Erlaubnisse und Bewilligungen selten. Ohnehin dürfen sie nur auf Antrag des Unternehmers erteilt werden.

Übergang nicht grundstücksbezogener Erlaubnisse und Bewilligungen

Bei nicht grundstücksbezogenen Erlaubnissen und Bewilligungen, den in der Praxis weitaus häufigeren Formen, gehen diese mit der Wasserbenutzungsanlage auf den Rechtsnachfolger über. Die Regelung ist rechtlich unklar. Gemeint ist nicht der Übergang der Anlage im Sinne eines Betreiberwechsels, sondern der Übergang von Rechten an der Wasserbenutzungsanlage. Es stellt sich also die Frage, welcher Art die Rechte an der Anlage sein müssen, um den Übergang der Erlaubnis und Bewilligung zu bewirken. Ist der Übergang des Eigentums an der Anlage gemeint oder genügt schon der Übergang bestimmter sonstiger Nutzungsrechte an der Anlage, zum Beispiel wegen eingetragener Grunddienstbarkeiten, von Nießbrauch oder aufgrund obligatorischer Berechtigungen aus einem Miet- oder Pachtvertrag?

Der Übergang des unbelasteten Eigentums als dem stärksten Recht an der Anlage bewirkt sicher einen Übergang der Erlaubnis und der Bewilligung. In vielen Fällen wird die Wasserbenutzungsanlage ohnehin wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach §94 BGB sein, so dass sie nicht vom Grundstückseigentum getrennt übertragen werden kann. Mit dem Erwerb des Grundeigentums erwirbt der Käufer auch das Eigentum an der Wassergewinnungsanlage. Wurde die Wasserbenutzungsanlage aber von einem Mieter oder Pächter des Grundstücks errichtet, dann handelt es sich bei ihr nur um einen sogenannten Scheinbestandteil des Grundstücks nach §95 BGB. Das Eigentum an der Wasserbenutzungsanlage kann dann wie bei beweglichen Sachen unabhängig vom Grundstückseigentum übertragen werden, d. h. nur in diesen Fällen kann es zum Auseinanderfallen von Grundstückseigentum und Verfügungsbefugnis an der Wasserbenutzungsanlage kommen. Hier folgen Erlaubnis und Bewilligung dem Eigentum an der Anlage und nicht dem Eigentum am Grundstück.

Keine eindeutige Klarheit

Jenseits des klaren Falls eines Eigentümerwechsels an der Wasserbenutzungsanlage liefern Rechtsprechung und Literatur ein verworrenes Bild. Entscheidend für den Übergang von Erlaubnissen und Bewilligungen auf den Rechtsnachfolger soll die „dingliche Verfügungsbefugnis“ an der Wasserbenutzungsanlage sein. Richtig ist, dass diese Verfügungsbefugnis nicht zwingend mit dem Eigentum an der Anlage übereinstimmen muss. Nach herrschender Ansicht soll es mangels Rechtsnachfolge nicht zum Übergang der Erlaubnis und der Bewilligung kommen, wenn lediglich obligatorische Nutzungsbefugnisse an der Wasserbenutzungsanlage übertragen werden, die Anlage also nur vermietet oder verpachtet wird; in diesen Fällen erlöschen die Erlaubnis und die Bewilligung. Der Mieter oder Pächter einer Wasserbenutzungsanlage, der lediglich obligatorisch, nicht aber dinglich berechtigt ist, handelt nach dieser Ansicht, wenn er den Betrieb der Wasserbenutzungsanlage fortsetzt, ohne die erforderliche Erlaubnis und Bewilligung und riskiert damit eine Geldbuße von bis zu 50000Euro (§41 Abs.1 Nr.1 i. V. m. Abs.2 WHG). Strafbar ist der Betrieb ungenehmigter Wasserbenutzungsanlagen aber nicht, weil §327 StGB die Wasserbenutzungsanlagen nicht zu den Anlagen zählt, deren ungenehmigter Betrieb unter Strafandrohung gestellt ist.

Indes überzeugt die herrschende Ansicht nicht. Zunächst ist festzustellen, dass dem Gesetz die Beschränkung auf dingliche Nutzungsrechte an der Wasserbenutzungsanlage nicht zu entnehmen ist. Nach dem Gesetz gehen Erlaubnis und Bewilligung „mit der Wasserbenutzungsanlage“ über. Ferner strahlt die Ansicht formal eine Sicherheit aus, die tatsächlich nicht besteht, denn es ist keinesfalls eindeutig klar, was unter einer „dinglichen Nutzungsbefugnis“ zu verstehen ist. In Wahrheit herrscht große Unsicherheit darüber, welche konkreten Rechte als dingliche Rechte einzustufen sind. Das BGB verwendet den Ausdruck nicht, sondern spricht allenfalls von „Rechten an einer Sache“.
Entscheidend für den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung kann aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nur sein, ob die Berechtigung dazu ausreicht, einen den wasserrechtlichen Vorschriften entsprechenden Betrieb der Wasserbenutzungsanlage sicherzustellen. Soweit der Genehmigungsinhaber dafür ausreichend viele Rechte auf einen anderen als den Eigentümer der Anlage überträgt, geht die zugrunde liegende Erlaubnis oder Bewilligung mit über. Endet die Übertragung aufgrund Zeitablaufs oder nach einer Kündigung und fällt das „dingliche Recht“ an den Eigentümer zurück, dann fällt kraft Gesetzes auch die Erlaubnis und Bewilligung wieder auf den Eigentümer der Anlage zurück. Wenn der Mieter oder Pächter der Wasserbenutzungsanlage das Recht hat, die Anlage dem Wasserrecht gemäß zu betreiben, also insbesondere etwaige Auflagen zum Betrieb der Anlage, die in der Erlaubnis oder Bewilligung enthalten sind, sowie mögliche weitere Pflichten des jeweils einschlägigen Landeswasserrechts zu erfüllen, dann gehen die Erlaubnis und die Bewilligung kraft Gesetzes mit der Anlage auf ihn über. Endet das zeitlich befristete Nutzungsrecht an der Wasserbenutzungsanlage, fällt die Erlaubnis und Bewilligung an den Vermieter und Verpächter zurück. Damit ist im Ergebnis nicht das Maß der „Dinglichkeit“ entscheidend, sondern – wie in anderen Rechtsbereichen auch – die Frage, wer den maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Wassergewinnungsanlage hat, wer also als Betreiber der Anlage angesehen werden kann.

Auf die Inhaberschaft kommt es an

Nach erfolgtem Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung ist der Rechtsnachfolger auch haftungs- oder strafrechtlich für den erlaubnis- und bewilligungskonformen Betrieb der Wasserbenutzungsanlage verantwortlich. Der Industrieparkbetreiber, der Eigentümer aller Flächen des Industrieparks bleibt, kann die Wasserbenutzungsanlage, zum Beispiel den Grundwasserförderbrunnen, also einem Dritten vermieten, verpachten oder diesem ein Nießbrauchsrecht daran einräumen mit der Folge, dass die wasserrechtliche Erlaubnis und Bewilligung kraft Gesetzes auf den Dritten übergeht. Nur diese Lösung entspricht der auch auf anderen Rechtsgebieten vorherrschenden Auffassung, wonach es nicht auf das Eigentum an einer Anlage oder an einem Anlagengrundstück, sondern auf die Inhaberschaft (Betreibereigenschaft) an der Anlage ankommt. Will die Behörde diesen rechtlichen Effekt ausschließen, kann sie die Rechtsnachfolge regeln und beispielsweise von ihrer Zustimmung abhängig machen oder sie auch völlig ausschließen.

In Bremen, Niedersachen, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass die Übertragung der Anlage den wasserbuchführenden Behörden anzuzeigen ist und die Nichtanzeige als Ordnungswidrigkeit geahndet wird.

Das Gesetz unterscheidet bei der Rechtsnachfolge zwischen anlagen- und grundstücksbezogenen Bewilligungen und Erlaubnissen

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