August 2010
 
  • Seit 1.3.2010 finden sich die Vorschriften über Rohrleitungsanlagen ausschließlich im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
  • Gemäß § 20 Abs. 1 UVPG bedürfen die Errichtung und die Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einer Planfeststellung, wenn die Anlage generell oder nach einer Prüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, ansonsten genügt nach Absatz 2 der Vorschrift eine Plangenehmigung.
  • Nach Nr. 19.3 der Anlage 1 zum UVPG gilt dies allerdings nur, soweit sie den Bereich eines Werksgeländes überschreiten. Es kommt hier entscheidend darauf an, was unter einem „Werksgelände" zu verstehen ist.

Wassergefährdend sind gemäß § 62 Abs. 3 WHG alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe, die geeignet sind, nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Diese Stoffe werden künftig in einer Bundesverordnung zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VUmwsS) näher benannt werden; die frühere Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS) wird dann außer Kraft treten.

Rohrleitungsanlagen
innerhalb des Werksgeländes

Überschreiten die Rohrleitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe den Bereich des Werksgeländes nicht, sind sie häufig Bestandteil oder Nebeneinrichtung von Anlagen, die über eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) verfügen. Insoweit gilt für sie dann neben den immissionsschutzrechtlichen Pflichten der wasserrechtliche Besorgnisgrundsatz des § 62 WHG. Hiernach müssen die Rohrleitungen so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Dazu sind neben konstruktiven Merkmalen der Anlage (Werkstoffe, Standsicherheit) ggf. auch Auffangvorrichtungen, die verhindern, dass ein Gewässerschaden eintritt, sowie Überwachungsmaßnahmen organisatorischer und technischer Art erforderlich. Kommt es dennoch zu nachteiligen Gewässerveränderungen, drohen dem Betreiber Ordnungsverfügungen der zuständigen Behörden, ggf. eine zivilrechtliche Haftung und in bestimmten Fällen auch eine Be?strafung wegen Gewässerverunreinigung nach § 24 StGB.

Beförderung wassergefährdender Stoffe aus dem Werkgelände hinaus

Für die Beförderung wassergefährdender Stoffe (Flüssigkeiten, Gase und feste Stoffe, die von Flüssigkeiten „suspendiert“ befördert werden) durch solche Rohrleitungsanlagen galten bis Ende Februar 2010 die Genehmigungspflichten der §§ 19a bis f WHG a. F. 2002. Zum 1.3.2010 wurden diese Vorschriften mit dem Inkrafttreten des neuen Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) aufgehoben. Seitdem finden sich die Vorschriften über Rohrleitungsanlagen ausschließlich im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Gemäß § 20 Abs. 1 UVPG bedürfen die Errichtung und die Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe einer Planfeststellung, wenn die Anlage generell oder nach einer Prüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert, ansonsten genügt nach Absatz 2 der Vorschrift eine Plangenehmigung.

Überschreitung des Bereichs eines Werksgeländes

Die Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflichten für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (§ 62 Abs. 3 WHG) gelten nach Nr. 19.3 der Anlage 1 zum UVPG allerdings nur, soweit sie den Bereich eines Werksgeländes überschreiten. So stellt sich in Industrieparks die Frage, ob vorhandene Rohrleitungen eines früher einheitlich genutzten Betriebes infolge der Aufspaltung zum Industriepark genehmigungspflichtig werden, weil sie nun den Bereich eines Werksgeländes überschreiten.

Es kommt hier entscheidend darauf an, was unter einem „Werksgelände“ zu verstehen ist. Weder das WHG noch das UVPG definieren den Begriff. Es fällt auf, dass hier im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten nicht von „Betrieb“ oder „Betriebsgelände“ die Rede ist, so dass nicht die Forderung erhoben werden kann, das Gelände müsse einen Betreiber und einen Besitzer haben. Mit dem Begriff des „Werkes“ ist ein räumlich zusammengehöriges und nach außen als „ein Werk“ erkennbares Gelände zu verstehen, auf dem durchaus mehrere Unternehmen als Anlagenbetreiber tätig sein können.

Die TRFL, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 5 Rohrfernleitungsverordnung erlassen wurde, enthält folgende Begriffsbestimmung:
„1.2.3 Werksgelände: Werksgelände im Sinne dieser Regel sind Grundstücke, die zu einem oder mehreren gewerblichen oder industriellen Betrieben gehören und deren Zwecken dienen. Das Werksgelände muss erkennbar von der Nachbarschaft, z.?B. durch einen Zaun, abgetrennt sein und vom Betrieb überwacht werden. Die Grundstücke mehrerer gewerblicher oder industrieller Betriebe können zu einem Werksgelände zusammengefasst werden, wenn die zusammengefassten Grundstücke zusammenhängend als Ganzes von der Nachbarschaft abgegrenzt sind und der Zutritt nur Befugten gestattet ist.“

Auch wenn technische Regeln generell Gesetze nicht verbindlich interpretieren können, so erscheint die Definition aus der TRFL dennoch sachgerecht und geeignet, auch den Werksbegriff aus dem WHG zu umschreiben. Nach herrschender Auffassung ist der Begriff des Werksgeländes aus der Sicht des zu schützenden Rechtsguts zu beurteilen. Bildete das Industrieparkgelände, als es noch von einem Unternehmen betrieben wurde, nur ein Werksgelände, gibt es keinen sachlichen Grund, dies nun anders zu beurteilen, nachdem dort durch gesellschaftsrechtliche Aufteilungsvorgänge ein Industriepark entstanden ist. Für das zu schützende Rechtsgut, nämlich für die Gewässer, hat sich die Situation nicht dadurch verändert, dass auf dem Gelände nun mehrere Unternehmen beheimatet sind. Auf die Grundstückssituation und die Besitzverhältnisse kommt es also nicht an.

Trotz der Wandlung eines früher einheitlich genutzten Werksstandortes zum Industriepark liegt weiterhin nur ein Werksgelände vor. Vorhandene Rohrleitungen, die bislang nicht genehmigungspflichtig waren, werden durch die Aufspaltung zum Industriepark also nicht genehmigungspflichtig. Überschreiten Rohrleitungsanlagen den Bereich des Werksgeländes nicht, gelten für sie neben dem oben erwähnten wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz die Spezialvorschriften über die Lagerung und Ablagerung von Stoffen und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§§ 32 Abs. 2, 45 Abs. 2 und 48 Abs. 2 WHG).

Verbindungsleitungen: Es stellt sich weiter die Frage, ob die Genehmigungspflicht für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe wieder gilt, wenn die Einheitlichkeit des Werksgeländes dadurch aufgehoben wird, dass das öffentliche Straßennetz auf das Werksgelände gezogen wird. So etwas gibt es in offenen Industrieparks wie in Bitterfeld. In solchen Fällen findet zwischen den Teilbereichen der einzelnen Industrieparknutzer kein Werkverkehr, sondern öffentlicher Straßenverkehr statt. Das könnte dann zur Genehmigungspflicht der Rohrleitungsanlage führen, weil diese die durch die öffentliche Straße abzugrenzende Werksgrenze überschreitet.

Erstmals durch das 7. Änderungsgesetz zum WHG vom 18.6.2002 wurde eine Vorschrift in Kraft gesetzt, wonach die Genehmigungspflicht für sogenannte Verbindungsleitungen entfiel (§ 19a Abs. 1 Satz 3 WHG a. F.). Diese Regelung wurde fortgeführt in Nr. 19.3 der Anlage 1 zum UVPG. Sie betrifft solche Rohrleitungsanlagen, die in einem engen und räumlichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Straßen getrennt sind. Damit führt die öffentliche Widmung von Werksstraßen zu öffentlichen Straßen nicht mehr zwingend dazu, dass ehemals genehmigungsfreie innerwerkliche Rohrleitungsanlagen plötzlich wegen des Überschreitens von Werksgrenzen genehmigungspflichtig werden.

Der Bundestag hat dafür gesorgt, dass als Verbindungsleitungen nicht alle Leitungen gelten, die über irgendeinen öffentlichen Verkehrsweg geführt werden, wie es die Bundesregierung im Gesetzentwurf zunächst vorgeschlagen hatte, sondern nur solche Leitungen, die über landgebundene Verkehrswege geführt werden. Als solche kommen Straßen und Schienen in Betracht, nicht aber wassergebundene Verkehrswege wie Flüsse und Kanäle, so dass Rohrleitungen, die über wassergebundene Verkehrswege geführt werden, die Werksgrenze überschreiten und damit der Planfeststellungs- bzw. der Plangenehmigungspflicht unterfallen.

Überlässt der Industrieparkbetreiber einem Industrieparknutzer den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, für die er im Besitz eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung ist, gehen der Beschluss bzw. die Genehmigung automatisch mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Dies folgte früher aus § 19a Abs. 4 Satz 1 WHG a. F., ergibt sich heute aber auch daraus, dass dem Planfeststellungsbeschluss eine dingliche Wirkung zukommt, wodurch die öffentlich-rechtlichen Eigenschaften einer Sache verbindlich gestaltet werden. Anders als im Immissionsschutzrecht war der Industrieparkbetreiber als bisheriger Inhaber der Genehmigung bis Ende Februar 2010 verpflichtet, der zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen, § 19a Abs. 4 Satz 2 WHG a.F., wobei ihm eine bestimmte Form der Anzeige nicht vorgeschrieben war. Die Nichtanzeige war nicht bußgeldbewehrt. Zum 1.3.2010 ist mit dem Inkrafttreten des neuen WHG die entsprechende Vorschrift entfallen, so dass seitdem der Wechsel des Rohleitungsanlagenbetreibers der Behörde nicht mehr anzuzeigen ist. Aus Kooperationsgründen empfiehlt sich aber gleichwohl, bei einem Betreiberwechsel die Behörde hiervon freiwillig in Kenntnis zu setzen.

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