Paragraph character holding electric cable

„Unsere Industrie unternimmt aktuell alles in ihrer Macht Stehende, um bei einem Gasnotstand arbeitsfähig zu bleiben und zeitnah den Gasverbrauch zu reduzieren. Öffentliche Genehmigungsverfahren verhindern jedoch plötzlich diese gesamtgesellschaftlich existenziellen Anstrengungen“, so Boris Engelhardt, Hauptgeschäftsführer des Wirtschaftsverbandes der deutschen Kautschukindustrie, heute in Frankfurt am Main. (Bild: Talaj – stock.adobe.com)

  • Die Chemieindustrie zählt zu den energieintensiven Branchen, in denen Produzenten einen Großteil ihres benötigten Stroms werksintern erzeugen. Mit Inkrafttreten des Energiesammelgesetzes müssen Unternehmen ihre Eigenversorgungsmengen klar von den Drittverbrauchsmengen abgrenzen.
  • Die Nachweispflicht hierfür liegt bei den Unternehmen. Wird diese nicht eingehalten oder werden die Daten nicht korrekt übermittelt, können Unternehmen ihre Umlageprivilegien verlieren und müssen eventuell hohe Zahlungen leisten.
  • Bis 2020 muss die Drittmengenabgrenzung von den Unternehmen umgesetzt werden. Dies erfordert geeignete Lösungen aus den Bereichen Hardware, Software und Dienstleistungen.

Mit dem Energiesammelgesetz ist am 01.01.2019 auch die Pflicht zur Drittstrommengenabgrenzung in Kraft getreten. Für stromproduzierende Unternehmen gilt es damit einiges zu beachten, ebenso wie für Betriebe, die unter die Besondere Ausgleichsregelung (BesAr) fallen und dadurch gestaffelt nach ihrem Stromverbrauch geringere EEG-Umlagen zahlen.

Vergünstigung nur für Eigenverbrauch

Die vergünstigten Umlagen gelten jedoch nur für den Eigenstromverbrauch der Unternehmen, nicht für Strom, der an Dritte abgegeben wird. Daher muss der Drittverbrauch künftig eichrechtskonform gemessen und abgegrenzt werden. Dazu drängt die Zeit: Denn das Energiesammelgesetz schreibt die Abgrenzung der Drittstrommengen verpflichtend bis Ende 2020 vor. Ansonsten haben Unternehmen Zahlungen in Millionenhöhe zu befürchten.

Aktuell fallen rund 100 Abnahmestellen aus der Chemieindustrie unter die Besondere Ausgleichsregelung und zahlen entsprechend ihres Stromverbrauchs reduzierte EEG-Umlagen. Kommen diese oder stromproduzierende Unternehmen ihrer Nachweispflicht zur Dritt­strommengenabgrenzung nicht nach oder erfolgt die Abgrenzung fehlerhaft, drohen ihnen durch den Verlust der Umlageprivilegien erhebliche wirtschaftliche Nachteile. Denn dann werden sie mit dem höchsten Umlagesatz veranschlagt.

Um die Zahlungen in Millionenhöhe bei größeren Unternehmen zu vermeiden, ist Akribie gefragt: Bei dem Energiesammelgesetz handelt es sich um eine rückwirkende Gesetzesänderung, was bedeutet, dass die Drittstrommengen nicht erst ab Ende 2020 abgegrenzt werden müssen, sondern rückwirkend bis zum 1. Januar 2018. Experten gehen davon aus, dass Unternehmen mit Nachprüfungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu rechnen haben und raten daher zur genauen Messung.

Wer gilt als „Dritter“?

Energiesammelgesetz

Die einzelnen Bausteine der Prozesskette zur eichrechtskonformen Messung und Auslesung von Drittstrommengen und darüber hinaus. Bilder: Heinz Lackmann

Doch was fällt alles unter den Begriff der Drittstrommenge und wer wird als „Dritter“ definiert? Darunter fallen vor allem zwei Gruppen: Zum einen Externe, die ihr Geschäft dauerhaft auf dem Betriebsgelände des Stromproduzenten betreiben und in der Regel dessen Strom nutzen. Dazu gehören etwa fremdbewirtschaftete Kantinen, die Betreiber von Snackautomaten, das von einem Sicherheitsdienst genutzte Pförtnerhaus oder Fremdfirmen wie Handwerksbetriebe.

Zum anderen fallen aber auch verbundene Unternehmen auf einem Betriebsgelände unter die Abgrenzungspflicht: Befindet sich beispielsweise die Konzernmutter mit Tochterunternehmen A und Tochterunternehmen B auf dem Betriebsgelände, muss genau dargelegt werden, welcher Betrieb Strom weiterleitet und wer der jeweilige Letztverbraucher ist. Ausgenommen von der gesetzlichen Regelung sind lediglich sogenannte „Bagatellgrößen“. Ein Beispiel hierfür ist ein Ladekabel, an dem Besucher ihr Handy aufladen können.

Die betroffenen Unternehmen sind gefordert, alle Drittverbraucher zu erfassen, zeitnah eine gesetzeskonforme Lösung zu etablieren und sich mit einer Reihe fachspezifischer Themen auseinanderzusetzen. Dazu zählen nicht nur diverse Gesetze vom Bund und aus den Ländern, sondern auch spezielle Hard- und Softwarethemen. Denn die eichrechtskonforme Messung erfordert neben einer RLM-Einrichtung (Registrierte Leistungsmessung) auch entsprechende Kommunikationsgeräte und Software zur digitalen Fernauslese.

Parallel dazu sollten die Führungskräfte, für das Thema der Drittmengenabgrenzung sensibilisiert und auf die drohenden Konsequenzen hingewiesen werden. In der Praxis hat es sich zudem bewährt, ein internes Projektteam aufzusetzen, das sicherstellt, dass ein ausreichendes Budget für die Umsetzung des Projekts genehmigt wird. Eine weitere Aufgabe des Projektteams ist es, die firmeninterne Infrastruktur zu überprüfen, um festzustellen, ob alle Messstellen frei zugänglich sind und ein Umbau der Messstellen ohne Weiteres möglich ist.

Eine weitere Aufgabe des Projektteams ist die Überprüfung des Kommunikationsweges, auf dem die Zählerdaten abgerufen werden können. Denn häufig verhindern bauliche Bedingungen, wie eine Stahlbetonwand oder eine Produktionsanlage an entscheidender Stelle, eine ungestörte Mobilfunk-Verbindung. Das interne Projektteam sollte keine Scheu haben, externe Hilfe hinzuzuziehen: Sei es der Wirtschaftsprüfer, der das Gesamtkonzept abnimmt, eine Rechtsberatung, die dabei hilft, alle Vorschriften und Gesetze im Blick zu behalten, oder ein Anbieter von Komplettlösungen zur Zähler- und Systemtechnik.

Komplettlösungen entlang der Prozesskette

Bild 2

Messewerte bilden die Grundlage für ein Energiemonitoring und die Optimierung von Energiekennzahlen.

Die Unternehmen, die ihre Drittstrommengen rechtzeitig und gesetzeskonform abgrenzen wollen, stehen unter Zeitdruck, und daher gilt es, jeden weiteren Zeitverzug zu vermeiden. Dieser entsteht beispielsweise durch Schnittstellenproblematiken, wenn Systeme nicht miteinander kompatibel sind oder benötigte Geräte zu unterschiedlichen Zeitpunkten geliefert werden. Um dies zu vermeiden, haben sich die Komplettlösungen von Anbietern aus der Zähler- und Systemtechnik bewährt. Sie bieten Unterstützung für alle Bausteine entlang der Prozesskette an: von der Beratung bei der Geräteauswahl über die Beschaffung von Hard- und Software bis hin zum Geräteeinbau und Messstellenbetrieb.

Solche Komplettlösungen, wie sie beispielsweise das Unternehmen Heinz Lackmann anbietet, lassen zeitraubende Schnittstellenproblematiken gar nicht erst entstehen, da Zähler, Kommunikationsgeräte und Softwareeinrichtungen zeitgleich geliefert werden und aufeinander abgestimmt sind. Im Zuge von Smart-Metering-Projekten werden eichrechtskonforme Fernauslesen in großen Stückzahlen in Deutschland bereits seit über zehn Jahren durchgeführt, im europäischen Ausland sogar seit 20 Jahren.

Daher verfügen die Anbieter über Erfahrungen aus zahlreichen interdisziplinären Projekten und haben die Messtechnik kontinuierlich weiterentwickelt. Durch zusätzliche intelligente Messmodule und Analysetools können sie Unternehmen auch bei der Steigerung ihrer Energieeffizienz und der Einsparung von CO2 unterstützen.

Nach der Pflicht folgt die Kür

Die Chemieindustrie hatte 2017 einen Anteil von 29 % am Gesamtenergieverbrauch der deutschen Industrie. Als energieintensive Industrie kommt der Branche bei den Plänen der Europäischen Kommission zur Steigerung der Energieeffizienz eine Schlüsselrolle zu. Bei der Erfüllung dieser Rolle können die zur Drittmengenabgrenzung erfassten Daten helfen. Denn durchgängige Infrastrukturen enden nicht bei der Erfassung und Übermittlung von Messungen. Vielmehr stellen die so gewonnenen Daten ein enormes Potenzial dar, das zur Optimierung der Energieeffizienz genutzt werden kann.

Die Basis dafür bilden Energiemanagementportale, in denen neben den Messdaten auch Aufnahmen und Visualisierungen aus Untermessungen von Produktionsbereichen und Anlagen abgerufen werden können. Eine detaillierte Auslese der gewonnenen Daten ermöglicht es Unternehmen, ihren CO2-Verbrauch zu ermitteln und so Einsparpotenziale zu identifizieren. Sie können sehen, wie viele Kilowattstunden Strom sie verbrauchen, welchem CO2-Verbrauch das entspricht und welche Kosten entstehen. Die Kennzahlen können im Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresvergleich abgerufen werden.

Ein Frühwarnsystem unterstützt dabei, atypisches Verhalten und ungewöhnlich hohen Stromverbrauch einzelner Standorte oder Geräte frühzeitig zu erkennen. Entsprechende Kennzahlen können zur internen Optimierung genutzt werden, denn der erste Schritt zur Steigerung der Energieeffizienz eines Unternehmens ist die Datenbeschaffung und -verarbeitung. So liegt in der Dringlichkeit zu handeln, die durch die Gesetzesänderung entsteht, auch die Chance, die Energiebilanz der Unternehmen zu verbessern.

Leitfragen zur Abgrenzung von Drittstrommengen

Als Orientierung zur Definition der Drittstrommengen dienen folgende drei Fragen, die von der Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihrem Leitfaden Eigenversorgung angegeben wurden:

  • Wer trägt das wirtschaftliche Risiko für die Maschine oder das elektrische Verbrauchsgerät?
  • Wer entscheidet über den Einsatz?
  • Wem gehört die Maschine?

Lautet die Antwort auf eine dieser Fragen „Nicht (allein) mein Unternehmen“, handelt es sich um eine abzugrenzende Drittstrommenge.

Sie möchten gerne weiterlesen?