
Notbeleuchtung wird wirksam, wenn die Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung ausfällt. (Bild: Schuch)
- Aus Kostengründen ist es naheliegend, die Anforderungen an Notbeleuchtung auch durch Standard-Beleuchtung zu erfüllen, um mehrfache Installation unterschiedlicher Leuchten zu vermeiden.
- Durch den Umbau einer Leuchte für die Allgemeinbeleuchtung in eine Notleuchte entsteht ein neues Produkt. Dies erfordert neue Kennzeichnung, neue Konformitätsbewertung und ähnliche Bewertungen.
- Verantwortlich für diese Bewertungen ist derjenige, der eine solche Leuchte umbaut und in Verkehr bringt.
Produkte auf dem europäischen Markt müssen den entsprechenden europäischen Richtlinien und Verordnungen genügen, die zudem in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) in die nationale Gesetzgebung überführt wurden. Hersteller oder Inverkehrbringer bestätigen dies mit der für das Produkt erforderlichen EU-Konformitätserklärung und durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung. Einzuhaltende EU-Richtlinien und Verordnungen können durch harmonisierte Normen konkretisiert werden. Normen sind anerkannte Regeln der Technik. Führt ein Verstoß gegen eine Norm zu einer Gefährdung für Leib und Leben, kann das auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Zwei Arten von Notleuchten
Die sicherheitstechnischen Anforderungen an Leuchten, die für den Einsatz in der Notbeleuchtung vorgesehen sind, beschreibt DIN EN 60598-2-22:2015-06. Sie verweist zum Teil auf DIN EN 60598-1 „Leuchten – Allgemeine Anforderungen und Prüfungen“. Notbeleuchtung ist demnach die Beleuchtung, die wirksam wird, wenn die Stromversorgung der Allgemeinbeleuchtung ausfällt. Dies schließt auch die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege, die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit besonderer Gefährdung und die Ersatzbeleuchtung ein.
Die DIN EN 60598-2-22 nennt zwei Arten von Notleuchten: Notleuchten mit Einzelbatterie sind Leuchten in Dauerschaltung oder Bereitschaftsschaltung für die Notbeleuchtung, in der sämtliche Teile wie Batterie, Lampe, Steuereinheit sowie Prüf- und Überwachungseinrichtungen, falls vorhanden, innerhalb der Leuchte oder in ihrer unmittelbaren Umgebung (d. h. innerhalb von 1 m Kabellänge) angeordnet sind. Bei Notleuchten für zentrale Versorgung handelt es sich dagegen um Leuchten in Dauerschaltung oder Bereitschaftsschaltung, die von einem zentralen Notstromversorgungssystem gespeist werden, das nicht in der Leuchte enthalten ist.
Umbau von Leuchten

Die Allgemeinbeleuchtung soll häufig die Funktionen der Notbeleuchtung übernehmen können. Bilder: Schuch
Zum Umbau von Leuchten heißt es in einem Papier des ZVEI: „Häufig wird die Forderung gestellt, die Funktion der Notbeleuchtung in Leuchten der Allgemeinbeleuchtung einzubinden. Dies geschieht meist in der Annahme, dass die Aufgaben der Notbeleuchtung ohne Weiteres auch durch Leuchten der Allgemeinbeleuchtung mitabgedeckt und dadurch Aufwand und Kosten reduziert werden können.
In der Praxis tritt dabei häufig folgende Konstellation auf: Im Rahmen eines Bauprojekts wird ein Auftragnehmer damit beauftragt, bestimmte Leuchten eines Herstellers zu liefern und einzubauen und diese vor der Installation zu Notleuchten umzurüsten. Der Auftragnehmer, in der Regel ein Installationsunternehmen, kauft die Originalleuchten vom Hersteller oder Großhändler, baut sie in Eigenregie um und liefert sie so verändert an den Auftraggeber.
Dabei ist zu beachten, dass ein derartiger Umbau eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Originalzustand darstellt. Die Abgabe vom Auftragnehmer an den Auftraggeber stellt damit nicht mehr nur eine bloße Bereitstellung, sondern das Inverkehrbringen eines neuen Produkts dar. Der Auftragnehmer ist in dieser Konstellation als der verantwortliche Hersteller im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes und der EU-Binnenmarktvorschriften anzusehen. Damit sind vom umbauenden Auftragnehmer alle technischen Vorschriften und gesetzlichen Regelungen einzuhalten, die auch jeden normalen Hersteller eines Produkts treffen.“
Umbau bedeutet neues Produkt
Grundsätzlich gilt: Durch den Umbau einer Leuchte entsteht ein neues Produkt. Daher muss eine neue Konformitätsbewertung und -erklärung sowie ein neues Typenschild erstellt werden. Verantwortlich ist derjenige, der die Leuchte umbaut und/oder in Verkehr bringt.
Wird eine Leuchte zur Notleuchte umgebaut, und diese Leuchte wird beim Ausfall der Allgemeinbeleuchtung als Einzelbatterieleuchte betrieben oder über eine zentrale Sicherheitsstromversorgung versorgt, müssen diese Leuchten die Anforderungen von DIN EN 60598-2-22 einhalten. Der ZVEI weist besonders auf folgende Anforderungen hin:
- Schlagfestigkeit: Zu Notleuchten umgerüstete Leuchten der Allgemeinbeleuchtung müssen einen Stoßfestigkeitsgrad von IK03 (0,35 Nm) aufweisen.
- Äußere und innere Leitungen: Für Leitungen und Verbindungen außerhalb und innerhalb der Notleuchte gelten besondere Anforderungen.
- Montagebedingungen: Eine Notleuchte muss für die direkte Montage auf normal entflammbaren Flächen geeignet sein.
- Schutzvorrichtung: Notleuchten müssen eine Schutzvorrichtung aufweisen, die die Leuchte im Fall eines Fehlers in der Leuchte, der den Stromkreis beeinflusst (Kurzschluss oder Überlast), von der Netzversorgung trennt.
- Eignung für erhöhte Temperaturen: Notleuchten müssen dafür geeignet sein, bei einer Umgebungstemperatur von ≥70 °C für mindestens die Hälfte der Bemessungsbetriebsdauer einwandfrei zu arbeiten.
- Wärmebeständigkeit: Für besondere Bauteile muss eine Glühdrahtprüfung bei einer Prüftemperatur von 850 °C bestanden werden.
Die Aufschrift auf Betriebsgeräten, dass sie für den Betrieb an Gleichspannung geeignet sind, genügt nicht.
Abschließend heißt es hierzu in dem bereits zitierten Papier des ZVEI: „Die Einhaltung der technischen Parameter und Vorschriften sowie die damit verbundenen Prüfungen beim Umbau von Leuchten zu Notleuchten sind aufgrund der besonderen Bedeutung der Notbeleuchtung sehr umfangreich. Fehlerhafte oder fehlende Dokumentationen und Nachweise, insbesondere der EU-Konformitätserklärung, bedeuten, dass entsprechend umgebaute Leuchten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und würden zu einer Verweigerung der Abnahme durch Prüfsachverständige führen müssen.
Der Fachausschuss Notbeleuchtung des ZVEI empfiehlt daher, speziell für Notbeleuchtungsanwendungen hergestellte bzw. Leuchten, die auf Basis der erforderlichen normativen Vorschriften umgebaut und geprüft wurden sowie auf die eingeplanten Notlichtsysteme abgestimmt sind, einzusetzen. So können durch den Hersteller dieser Leuchten und Systeme die Bereitstellung der erforderlichen Nachweise und Bescheinigungen sowie eine einwandfreie Funktion und Interaktion der Komponenten untereinander sichergestellt werden.“
Zur ZVEI-Information zur Umrüstung von Leuchten der Allgemeinbeleuchtung zu Notleuchten.
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