Enexion Messkonzept

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  • Bisher durften Chemieunternehmen die Stromverbräuche von Dritten – wie Handwerkern, Reinigungsfirmen und anderen Dienstleistern – einfach schätzen.
  • Ab dem 1. Januar 2021 erhalten Unternehmen privilegierte Abrechnungen aber nur noch bei Vorlage einer Erklärung zu einem gesetzeskonformen Messkonzept.
  • Um die Umlageprivilegien nicht zu verlieren, sollten Unternehmen daher spätestens jetzt selbst ein Messkonzept entwickeln oder auf spezialisierte Energiedienstleister zurückgreifen.

Im Ende 2018 verabschiedeten Energiesammelgesetz hat der Gesetzgeber entscheidende Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgenommen und dabei besonderes Augenmerk auf die Abgrenzung von Stromverbräuchen Dritter gelegt. Die in den §§ 62a, 62b und 104 EEG beschriebenen Regelungen müssen ab dem 1. Januar 2021 nun zwingend von Unternehmen, die weiterhin Umlageprivilegien in Anspruch nehmen wollen, eingehalten werden. Denn die Übergangsfrist läuft aus: Während also Chemieunternehmen Drittmengen bisher auch nicht gesetzeskonform schätzen durften, erhalten sie privilegierte Abrechnungen ab dem 1. Januar 2021 nur noch bei Vorlage einer Erklärung, die beschreibt, wie an Dritte weitergeleitete Strommengen mess- und eichrechtskonform erfasst und abgegrenzt werden.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung bei der EEG-Umlage, der KWKG- und der Offshore-Netz-Umlage zu einem reduzierten Satz abgerechnet werden und Strom an Dritte weiterleiten. Zudem sind alle Unternehmen betroffen, die eine privilegierte Abrechnung der §19 StromNEV-Umlage in Anspruch nehmen.

Unternehmen müssen jetzt schnell handeln

Coronabedingt ist das Ende der Übergangsfrist in vielen Fällen aus dem Blickfeld geraten. Wenn das Messkonzept zur Drittmengenabgrenzung aber nicht bis Jahresende umgesetzt ist, drohen betroffenen Unternehmen schlimmstenfalls der Verlust sämtlicher Umlageprivilegien und Nachzahlungen für die vergangenen zehn Jahre. Das kann, abhängig von der Unternehmensgröße und dem Stromverbrauch, durchaus zu Millionenverlusten führen. Energieintensive Unternehmen müssen daher zeitnah die notwendigen Maßnahmen in Gang setzen und ein gesetzeskonformes Messkonzept aufstellen und umsetzen. Dabei empfiehlt es sich, zuallererst den Netzbetreiber zu fragen, ob er eine Testierung des Messkonzepts verlangt. Ist das der Fall, muss ein Wirtschaftsprüfer rechtzeitig in den Prozess eingebunden werden, um eine testierfähige Lösung zu entwickeln.
Weder für die Erstellung des Messkonzepts noch für die Erklärung gibt es aktuell Formerfordernisse oder einen Prüfungshinweis des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW). Dennoch ist auf Verlangen des Netzbetreibers, an den die Meldung abgegeben wird, die Erklärung zur Ermittlungs- und Abgrenzungssystematik – also das Messkonzept – zu testieren. Chemieunternehmen müssen daher selbst ein gesetzeskonformes Messkonzept entwickeln oder auf spezialisierte Energiedienstleister wie Enexion zurückgreifen. Das Unternehmen ist seit seiner Gründung auf die Optimierung der Energievollkosten spezialisiert und unterstützt energieintensive Unternehmen bei der Umsetzung des Messkonzepts und dem Aufsetzen der Erklärung.

Enexion Energieintensive Unternehmen
Energieintensive Unternehmen müssen nun selbst ein individuelles Messkonzept erstellen oder sich an Energiedienstleister wenden. (Bild: dusanpetkovic1 – stock.adobe.com)

Schritt für Schritt zum Messkonzept

In einem ersten Schritt sollte man zum Beispiel über Kreditoren oder Zugangslisten sämtliche Dienstleister und Lieferanten erfassen. Aus dieser Liste gilt es dann, die Drittverbräuche den Dritten oder dem Unternehmen zuzuordnen.
Nutzen Handwerker, Reinigungsfirmen und andere Dienstleister große Verbrauchsgeräte wie Förderbandanlagen, Hebebühnen oder Dampfreiniger, die sich im Eigentum des Chemieunternehmens befinden? Wer betreibt die Kantine, die Kopierer und die Gastronomie-Kaffeemaschinen? Wem gehören die Geräte, wer trägt das wirtschaftliche Risiko und gibt die Dienstanweisung? Diese Fragen sollte man sich bei sämtlichen größeren Stromverbrauchsgeräten und Leasingverträgen stellen. Denn wenn man die drei Betreiberkriterien Sachherrschaft/Besitz, eigenverantwortliche Bestimmung der Arbeitsweise/Dienstanweisung sowie wirtschaftliches Risiko/Eigentum dem eigenen Unternehmen zuordnen kann, werden auch die Stromverbräuche dem Unternehmen zugerechnet, was die privilegierungsfähigen Strommengen erhöht.

Typische Beispielfälle finden

Hat man die Betreiberkriterien geklärt, kann man in einem zweiten Schritt typische Verbrauchskonstellationen und Verbrauchsgeräte, die für einen geringfügigen Verbrauch sprechen, ermitteln. Diese lassen sich nach Einschätzung der Bundesnetzagentur (BNetzA) ebenfalls dem eigenen Unternehmen zurechnen. Dazu zählen beispielsweise Verbräuche von Geräten wie Laptops, Handys oder Wasserkochern, unter Umständen aber auch Verbräuche von zeitweise tätigen Handwerkern und Dienstleistern.
Insbesondere vor dem nächsten, kosten- und zeitaufwendigem Schritt müssen sich betroffene Unternehmen der Chemiebranche dann die Frage stellen: In welchen Fällen lohnt sich der innerbetriebliche bürokratische Aufwand und in welchen Fällen ist ein freiwilliger Verzicht – eine sogenannte umlageerhöhende Zurechnung von grundsätzlich privilegierungsfähigen Strommengen (etwa über eine Messung an einem vorgelagerten Punkt) – sinnvoller? So lässt sich beispielsweise die gesamte Strommenge eines Gebäudes oder einer Halle – wenn der Gesamtbezug über eine geeichte Messung gemessen wird – komplett als Drittstrommenge abgrenzen. Dieses Vorgehen bietet sich an, wenn die Kosten der Abgrenzung von Drittmengen in keinem Verhältnis zum möglichen Erhalt von Umlageprivilegien für das Unternehmen stehen.

Geeichte Messung oder Schätzung

Grundsätzlich sind Strommengen, für die volle oder anteilige Umlagesätze zu zahlen sind, durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen. Auf von Dritten verbrauchten Strom wird in diesem Zusammenhang typischerweise der volle Umlagesatz erhoben. Bei einer geringen Zahl vorübergehend tätiger Dienstleister kann es praktikabel sein, diese am Werkstor mit mobilen, geeichten Messgeräten auszustatten. Der Stromverbrauch von fremdbetriebenen Kantinen auf dem Werksgelände sollte dagegen dauerhaft über geeichte Zähler erfasst werden. Beim Einbau der geeichten Zähler kommen weitere Verpflichtungen zur Anzeige des Einbaus und zur Dokumentation der verbauten Geräte aus dem Mess- und Eichgesetz auf die Unternehmen zu.
Stromverbräuche von Dritten, bei denen eine geeichte Messung technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, dürfen weiterhin sachgerecht geschätzt werden. Allerdings muss dabei für jeden Dritten und jeden Stromverbrauch eine individuelle Einschätzung und eine begründete Entscheidung getroffen werden. Des Weiteren ist das Schätzverfahren zu dokumentieren, und es ist mit geeigneten Sicherheitsaufschlägen zu arbeiten.
Am Jahresende empfiehlt es sich, die aufgestellte Liste nach weiteren Bagatellverbräuchen zu prüfen, die nicht bereits bei den typischen Beispielfällen aussortiert wurden. Denn Stromverbräuche, die unter 3.500 kWh/a liegen und einige weitere Kriterien erfüllen, muss man auch künftig nicht abgrenzen. Als Ergebnis liegt am Ende des Jahres eine Ergebnisliste vor, aus der hervorgeht, welche Strommengen das Unternehmen innerhalb des Jahres regulatorisch gesehen an Dritte weitergeleitet hat. Diese Mengen können dann im kommenden Jahr im Rahmen von Meldungen an die entsprechenden Adressaten abgegeben werden.

Strommast
In der Chemieindustrie wird etwa ein Drittel des Stromes durch Eigenerzeugung produziert, der Rest kommt aus dem Netz. (Bild: peterschreiber.media – stock.adobe.com)

Spezialfall Eigenerzeugung

Für Chemieunternehmen, die umlageprivilegierte Eigenerzeugungsanlagen betreiben, gilt es durch das Messkonzept viertelstündlichgenau darzulegen, ob und welche Strommengen an Dritte weitergeleitet werden. Denn nur für die Strommengen, die vom Unternehmen zeitgleich erzeugt und verbraucht werden, dürfen Umlageprivilegien in Anspruch genommen werden. Dies lässt sich über geeichte Messgeräte mit viertelstündlich registrierender Leistungsmessung sicherstellen, gegebenenfalls aber auch über eine kaskadierte Arbeitsmessung. In diesem Zusammenhang können nach Einschätzung der Bundesnetzagentur auch die gewillkürte Vor- oder Nachrangregelung angewendet werden. Diese Fachbegriffe beschreiben Möglichkeiten, wie rechnerisch ermittelt und sichergestellt werden kann, dass die Zeitgleichheit von Erzeugung und Verbrauch gewahrt bleibt.

Erstellen einer Erklärung zum Messkonzept

Die individuelle Ermittlungs- und Abgrenzungssystematik des Unternehmens von den an Dritte weitergeleiteten Strommengen muss dann noch schriftlich in Form einer Erklärung festgehalten werden. Dies betrifft insbesondere den Einsatz von geeichten Messgeräten und die Anwendung von Schätzverfahren, aber auch Prozessbeschreibungen, wie zum Beispiel Dritte erstmals identifiziert und erfasst werden.
Die Meldung über die aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strommengen an den Verteilnetzbetreiber muss bis zum 31. März abgegeben werden – dies betrifft die privilegierte Abrechnung der §19 StromNEV-Umlage. Die Meldung zur Endabrechnung der EEG-Umlage von Unternehmen mit wirksamem Begrenzungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle muss bis zum 31. Mai abgegeben sein. Beim Betrieb von Eigenversorgungsanlagen sind je nach Weiterleitungsfall Meldungen zum 28. Februar beim Verteilnetzbetreiber oder zum 31. Mai beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber einzureichen. Damit diese Meldungen als vollständig gelten, muss im kommenden Jahr zudem die Erklärung zum Messkonzept abgegeben werden.

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