
Das Bundeskabinett hat einen Entwurf für das Lieferkettengesetz verabschiedet – hier bei einer früheren Sitzung im Februar. (Bild: Bundesregierung/Bergmann)
Die Chemiebranche ist wie viele andere in Deutschland auch auf Zulieferungen aus dem Ausland angewiesen. Somit gilt auch für sie der Anfang März durch das Bundeskabinett beschlossene Gesetzesentwurf über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten – etwa was die Einhaltung von Menschenrechten angeht. Zunächst handelt es sich nur um ein nationales Gesetz. Geplant sind darüber hinaus auch EU-weit gültige Rechtsnormen, die aber voraussichtlich noch einige Zeit benötigen.
Verbände: Menschenrechte sind staatliche Pflicht
In einer ersten Stellungnahme haben die Chemieverbände den Gesetzesentwurf kritisiert. Zunächst weisen der BAVC (Bundesarbeitgeberverband Chemie) und der VCI (Verband der Chemischen Industrie) daraufhin, dass ein nationales Gesetz womöglich bestehenden europäischen Regelungen widerspreche und die Erreichung eines EU-weiten gemeinsamen Ziels erschwere. In ihrer Kurzposition fordern sie, nicht die gesamte Verantwortung auf die Unternehmen abzuwälzen, da die Wahrung der Menschenrechte eine staatliche Pflicht sei und häufig die staatliche Unterstützung fehle. Außerdem verlangen die Verbände eine klarere Definition der Unternehmensverantwortung, die ähnlich detailliert ist wie die Handreichung für die zuständigen Behörden. Im letzten Punkt weisen BAVC und VCI daraufhin, dass es bereits bestehende Systeme für ein nachhaltiges Lieferkettenmanagement gibt. Dabei verweisen sie auf Chemie3, eine Nachhaltigkeitsinitiative der deutschen Chemie zusammen mit der globalen Initiative Together for Sustainability (TFS). Die Verbände fordern, diese einzubeziehen, um Zuständigkeiten nicht auszuhebeln, sondern durch Unterstützung dasselbe Ziel zu verfolgen.
Was besagt das Lieferketten-Gesetz?
Der deutsche Gesetzesentwurf zu den Lieferketten gilt ab 2023 für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeiter*innen und ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter*innen. Diese müssen dann entlang ihrer gesamten Lieferkette sicherstellen, dass keine Menschenrechtsverletzungen vorliegen. Das schließt ein, etwaige Verstöße vorzubeugen und Beschwerdemöglichkeiten für Betroffene einzurichten. Dabei wird bei der Handhabung noch einmal zwischen unmittelbaren und mittelbaren Lieferanten unterschieden. Bei Letzteren müssen nur Maßnahmen ergriffen werden, wenn ein Anlass besteht.
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