Ziel der Vereinbarung sei es, die Liquidität der Unternehmen kurzfristig zu verbessern und gleichzeitig die Beschäftigung der Arbeitnehmer zu sichern. So einigten sich der Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) und die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) darauf, dass Kurzarbeit in diesem Jahr mit einer verkürzten Ankündigungsfrist von drei Tagen eingeführt werden kann. Noch kurzfristiger soll es gehen, wenn die Kurzarbeit wegen einer behördlich angeordneten (Teil-)Schließung des Betriebes erfolgt. Außerdem sieht die Vereinbarung vor, dass der Arbeitgeber auf Basis einer freiwilligen Betriebsvereinbarung mobiles Arbeiten anordnen kann, um die Arbeitnehmer weitgehend vor Infektionen am Arbeitsplatz zu schützen.
Auch neues Zukunftskonto betroffen
Die Corona-Vereinbarung betrifft auch das sogenannte Zukunftskonto, das mit dem Tarifabschluss 2019 eingeführt wurde. Dieses sieht für jeden Beschäftigten und Auszubildenden schon ab 2020 wahlweise zusätzliche freie Tage oder aber deren Auszahlung in Geld vor. Mit der neuen Sonderregelung soll es jetzt per Betriebsvereinbarung möglich werden, den Freistellungsanspruch für 2021 und 2022 auch schon auf dieses Jahr vorziehen. Das würde mehr freie Tage für die Beschäftigten 2020 bedeuten.
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Betriebsvereinbarung notwendig
Alle Regelungen setzen eine Betriebsvereinbarung voraus, die unter Beteiligung der regionalen Tarifvertragsparteien geschlossen wird. Darüber hinausgehende abweichende tarifliche Regelungen sollen in firmenbezogenen Verbandstarifverträgen – ebenfalls unter Beteiligung der regionalen Tarifvertragsparteien – zwischen BAVC und IG BCE vereinbart werden können. Die Laufzeit der Maßnahmen sollen jeweils befristet werden und in keinem Fall über den 31.12.2020 wirken. (jg)