Noch 2026 von Beihilfen für Stromkosten profitieren
Seit Anfang 2026 können mehr Unternehmen aus der Chemiebranche von der Strompreiskompensation profitieren als bisher – vorausgesetzt, sie bereiten den Antrag rechtzeitig vor. Die Frist für die Beihilfe in diesem Jahr endet am 30. Juni 2026.
Unternehmen können als Beihilfe die Strompreiskompensation oder den Industriestrompreis beantragen.BFE Institut für Energie und Umwelt
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Entscheider-Facts:
Unternehmen können 2026 erweiterte Strombeihilfen nutzen.
Unternehmen müssen dafür ihre Energiedaten aufbereiten, um den entsprechenden Antrag bis zum 30. Juni einzureichen.
Bei mittelfristig volatilen Strompreisen profitieren Unternehmen, die ihren Verbrauch flexibel steuern können.
Auch wenn sich die Großhandelspreise nach der Energiekrise 2022 wieder stabilisiert haben, bleiben Stromkosten für energieintensive Industrien ein zentraler Wettbewerbsfaktor. Deshalb hat die Bundesregierung den staatlich geförderten Industriestrompreis auf den Weg gebracht. Während seine Ausgestaltung jedoch noch auf sich warten lässt, steht stromintensiven Unternehmen ein anderes Entlastungsinstrument schon jetzt zur Verfügung: die Strompreiskompensation.
Ausgleich indirekter CO2-Kosten
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Die Strompreiskompensation soll europäische Unternehmen mit hohem Strombedarf vor Wettbewerbsnachteilen schützen. Hintergrund sind die indirekten Kosten aus dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Diese entstehen, weil Stromerzeuger die Kosten für CO2-Zertifikate in der Regel an ihre Kunden weitergeben. Um eine Abwanderung energieintensiver Produktion ins Ausland zu verhindern, gleicht der Staat einen Teil dieser Kosten für besonders stromintensive Branchen aus.
Neu berechtigte Unternehmen
Anfang 2026 hat sich der Kreis der berechtigten Branchen vergrößert. Unter anderem die folgenden Unternehmen können damit erstmals eine Strompreiskompensation beantragen:
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Hersteller von Farbstoffen und Pigmenten
Produzenten organischer Grundstoffe und Chemikalien
Hersteller von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen
Produzenten von Kunststoffen in Primärformen
Hersteller von synthetischem Kautschuk in Primärformen
Die Strompreiskompensation muss jährlich beantragt werden, die Frist endet immer am 30. Juni. „Unternehmen, die die Beihilfe noch in diesem Jahr erhalten möchten, sollten den Prozess umgehend anstoßen. Denn der Antrag erfordert eine detaillierte Aufbereitung der Energiedaten, zudem muss er durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden“, erklärt Marek Fritz, Teamleiter kaufmännische Energieoptimierung bei BFE Institut für Energie und Umwelt. „Das ist zwar ein gewisser Aufwand, deshalb gilt es auch, zeitnah zu starten. Doch es lohnt sich für viele Unternehmen – die Beihilfe kann sich schnell auf einen sechsstelligen Betrag summieren.“
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Beihilfe wird produktspezifisch berechnet
Die Höhe der Beihilfe lässt sich im Vorfeld nur näherungsweise bestimmen. Denn sie wird ausschließlich für die Strommenge gewährt, die für die Herstellung der beihilfefähigen Produkte eingesetzt wird. Verbräuche für andere Zwecke, etwa Infrastruktur, Gebäude oder nicht förderfähige Produkte, bleiben unberücksichtigt. Zudem sind mit verschiedenen Produkten andere Beihilfebeträge verbunden. Diese bewegen sich zwischen 3 und 4 ct pro kWh. Bei einem beihilfefähigen Stromverbrauch von 10 GWh/a ergibt sich damit eine mögliche Förderung von durchschnittlich etwa 370.000 Euro pro Jahr.
„In der Praxis stellen wir fest, dass sich eine Antragstellung in der Regel für Unternehmen ab einem Jahresverbrauch von etwa zwei Gigawattstunden wirtschaftlich auszahlt. Bei geringeren Verbrauchsmengen übersteigt der administrative Aufwand meist den finanziellen Nutzen“, meint Fritz.
Weil die Beihilfe nicht auf Unternehmens-, sondern auf Produktebene berechnet wird, ist das transparente und prüffähige Abgrenzen der Stromverbräuche eine zentrale Voraussetzung für die Antragstellung. Diese Angaben müssen auf strukturierten Energiedaten sowie belastbaren Messkonzepten basieren. Auf Grundlage von Produktbenchmarks wird anschließend die individuelle Förderhöhe berechnet.
„Für Unternehmen ohne professionelles Energiemonitoring kann das ein guter Anlass sein, um entsprechende Messtechnik und Software einzuführen“, gibt Fritz zu bedenken. „Sie erleichtert nicht nur die Datenerhebung für den Antrag, sondern ermöglicht auch eine systematische Analyse von Energieeffizienzpotenzialen und wirkt sich damit weiterhin positiv auf die Energiekosten aus. Zudem zählt dies als Gegenleistung.“
Entlastung erfordert Gegenleistungen
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Der Bezug der Strompreiskompensation ist an gewisse Gegenleistungen gebunden: Unternehmen müssen bis zu 50 % der erhaltenen Beihilfe wieder in Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz oder zum Klimaschutz investieren. Wie hoch der Anteil tatsächlich ist, richtet sich nach der individuellen Situation des Unternehmens.
„Der Antrag in diesem Jahr muss noch keine Nachweise über erbrachte Gegenleistungen enthalten, der im kommenden Jahr jedoch schon. Wer also davon ausgeht, die Strompreiskompensation auch 2027 zu nutzen, muss bereits dieses Jahr entsprechende Maßnahmen ergreifen“, ergänzt Fritz.
Zum Vergleich: Der Industriestrompreis
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Der Industriestrompreis sieht eine Entlastung von 50 % des Großhandelspreises vor. Falls sich dieser unter 10 ct pro kWh bewegt, soll die Formel Großhandelspreis pro kWh minus 5 ct pro kWh gelten. Er wird nicht auf den gesamten Stromverbrauch gewährt, sondern lediglich auf die Hälfte. Dabei wird auch eigenerzeugter Strom berücksichtigt.
Das Beziehen der Beihilfen ist an gewisse Gegenleistungen gebunden.econ solutions
Ein Unternehmen mit einem jährlichen Stromverbrauch von 10 GWh kommt somit bei einem Großhandelspreis von 9 ct/kWh auf 200.000 Euro jährlich. Wenn es 80 % des Beihilfebetrags in Flexibilitätsmaßnahmen reinvestiert, erhält es zusätzlich einen Flex-Bonus von 10 %. „Unter dem Strich stehen damit maximal 220.000 Euro durch den Industriestrompreis einer möglichen Beihilfe von 370.000 Euro über die Strompreiskompensation gegenüber“, führt Fritz aus.
Wie bei der Strompreiskompensation sind auch beim Industriestrompreis Gegenleistungen vorgesehen. Nach dem aktuellen Entwurf müssten Unternehmen 50 % der erhaltenen Entlastung innerhalb von 48 Monaten wieder in entsprechende Maßnahmen investieren. Neben den erwähnten Flexibilitätsmaßnahmen können sie hierfür beispielsweise auch Investitionen in die Elektrifizierung, in Energieeffizienzmaßnahmen, erneuerbare Energien, Energiespeicher oder Elektrolyseure geltend machen.
„Mit Sicherheit lässt sich dies alles jedoch noch nicht sagen, denn aktuell liegt erst der Entwurf der Förderrichtlinie vor. Die Finalisierung und Genehmigung der EU-Kommission, mit denen die Unternehmen dann auch Planungssicherheit haben, wird bis Mitte 2026 erwartet. Details zur Antragsstellung könnten dann bis Jahresende vorliegen“, ist die Einschätzung von Fritz. Die Antragsfrist für den Stromverbrauch des Jahres 2026 wäre demnach erst 2027 möglich. Ausführende Behörde ist hier das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa).
Nach aktuellem Kenntnisstand können Unternehmen für dieselben Strommengen nicht beide Beihilfen beanspruchen. Für unterschiedliche Strommengen, zum Beispiel an anderen Standorten eines Unternehmens, sollen jedoch wohl auch beide Instrumente genutzt werden können.
Empfehlungen kurzfristig …
In jedem Fall empfiehlt es sich, nicht auf den Industriestrompreis zu warten. Besser ist es, jetzt den Stromverbrauch abzuschätzen, der über die Strompreiskompensation beihilfefähig ist, und die mögliche Förderhöhe grob zu berechnen. Ergibt sich eine interessante Summe, gilt es sofort die Antragsstellung anzugehen, sodass der Antrag spätestens am 30. Juni 2026 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden kann.
… und mittelfristig
Der Industriestrompreis ist nach aktuellem Stand lediglich für die Jahre 2026 bis 2028 vorgesehen. Die Strompreiskompensation ist bis mindestens 2030 angelegt, eine Verlängerung bis 2035 ist bereits im Gespräch. „Damit die stromintensiven Unternehmen auch nach dem Auslaufen dieser Beilhilfen möglichst kostengünstigen Strom nutzen können, lautet eine weitere Empfehlung: Betrachten Sie die Möglichkeiten zur Flexibilisierung Ihres Verbrauchs“, rät Fritz.
Denn mittelfristig ist von zunehmend volatilen Strompreisen auszugehen. Zudem ist in den nächsten Jahren die Einführung einer neuen Netzentgeltsystematik mit zeitvariablen Netzentgelten geplant, die potenziell für steigende Netzkosten sorgen wird. Dann werden die Unternehmen am stärksten von günstigen Strompreisen profitieren, die ihren Verbrauch möglichst flexibel steuern können.