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(Bild: Farknot Architect, guukaa – stock.adobe.com)

  • Alle Unternehmen, die nicht als KMU zählen, müssen mindestens ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen.
  • Durch die Novellierung des EDL-G sind dabei nun einige Änderungen erstmals zu berücksichtigen.
  • Ein aktueller Gesetzesentwurf sieht außerdem vor, die Auditpflicht künftig nicht am Energieverbrauch festzumachen.

Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) schreibt seit 2015 ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 als Mindestanforderung vor. Davon betroffen sind alle Unternehmen, die nicht als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zählen. Damit betrifft die Pflicht alle Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, oder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. Euro erwirtschaften. Davon ausgenommen sind aktuell Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von unter 500 MWh/a.

Anforderungen haben sich verändert

Das Audit muss alle vier Jahre wiederholt werden, damit steht in diesem Jahr bei vielen Unternehmen das zweite Wiederholungsaudit an. Bei diesem müssen sie einige Änderungen durch die Novellierung des EDL-G im Jahr 2019 erstmals berücksichtigen. Zu den wichtigsten gehören:

  • Die Anforderungen an den Inhalt und den Aufbau des Energieauditberichts sind gestiegen.
  • Produktionsstätten können keine Clusterbildung mehr vornehmen, dafür haben sich die Möglichkeiten für verbundene Unternehmen verbessert.
  • Nach der Durchführung des Audits müssen Unternehmen dies auf dem Onlineportal des BAFA nachweisen. Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von unter 500 MWh/a genügt eine Datenmeldung auf dem BAFA-Portal.

Vor Kurzem wurde die DIN EN 16247-1 überarbeitet und die Anforderungen an Unternehmen nach oben geschraubt. Neu eingeführt wurden beispielsweise Kapitel wie „Stichprobenahmeverfahren“ – also die Möglichkeit, nur repräsentative Standorte eines Unternehmens zu untersuchen – und „Messplan“ – das heißt die Festlegung relevanter Messpunkte mit den dazugehörigen Prozessen und Messgeräten. Ebenfalls neu ist der Verweis auf die Norm DIN EN 17463 zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung. Das EDL-G wird durch das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ersetzt werden, die Neuerungen der DIN EN 16247-1 bleiben davon jedoch unberührt.

Effizienzmaßnahmen müssen umgesetzt werden

Seit 1.Oktober 2022 gilt zudem die – Achtung Wortschlange – Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung, kurz: EnSimiMaV. Sie verpflichtet alle Unternehmen mit einem Jahresenergieverbrauch von über 10 GWh dazu, die Maßnahmen, die im Energieaudit oder im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagementsystems identifiziert und nach DIN EN 17463 (Valuation of Energy Related Investments; Valeri) als wirtschaftlich bewertet wurden, unverzüglich umzusetzen. „Unverzüglich“ bedeutet hier: innerhalb von 18 Monaten. Sowohl die realisierten als auch die, aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit, nicht realisierten Maßnahmen muss ein Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen.

Von dieser Verpflichtung sind lediglich Anlagen ausgenommen, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftig sind, wenn es für diese Anlagen ohnehin bestimmte Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen gibt.

Messtechnik ist Basis für ein Energiemanagementsystem.
Messtechnik ist Basis für ein Energiemanagementsystem. (Bild: Econ Solutions)

Energieaudit oder Energiemanagementsystem?

Für das Energieaudit – beziehungsweise das Wiederholungsaudit – gelten also höhere Anforderungen als bisher. Doch verglichen mit einem Energiemanagement nach ISO 50001 oder EMAS ist es noch immer die einfachere Variante. Denn für das Audit genügt es, Energieströme temporär zu erfassen. In manchen Fällen reichen sogar Schätzungen.

Die ISO 50001 ist hingegen mit deutlich umfangreicheren Formalien verbunden, zum Beispiel der Bildung von Kennzahlen, dem Nachweis von Effizienzgewinnen oder der Bestimmung von Verantwortlichkeiten im Unternehmen. Zudem muss die energiebezogene Leistung fortlaufend verbessert werden. Das ist nur möglich mit einem Energiemanagementsystem, das die Verbräuche ständig automatisiert misst und auswertet.

Dafür können je nach Rahmenbedingungen energieintensive Unternehmen, die ISO-50001-zertifiziert sind oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS haben, vom Spitzenausgleich profitieren.

Der Aufwand lohnt sich aber nicht nur dann, wenn die Rückvergütungen eine entsprechende Höhe erreichen. Vor allem durch die stark gestiegenen Energiekosten zahlt sich die fortlaufende Optimierung des Energieverbrauchs auch nachhaltig durch geringere Energiekosten aus. Zudem verbessert sich so die CO2-Bilanz des Unternehmens.

Energieaudit und Energiemanagement haben unterschiedliche Anforderungen.
Energieaudit und Energiemanagement haben unterschiedliche Anforderungen. (Bild: BFE Institut für Energie und Umwelt)

Einsparpotenziale nutzen

Um diese Potenziale zu nutzen, sind dauerhafte Messungen und ein Monitoring nötig. Damit erhalten Unternehmen Transparenz über ihre Verbräuche und können die oft komplexen Zusammenhänge zwischen verschiedenen Einflussfaktoren, zum Beispiel der Geräte- oder Maschinennutzung und den Prozessen, dem Produktionsvolumen oder der Temperatur, verstehen. Ohne dieses Wissen besteht immer die Gefahr, dass Investitionen an falscher Stelle getätigt werden.

Zudem lassen sich durch dauerhafte Messungen und Auswertungen auch die Auswirkung von Maßnahmen beurteilen. So kann gegebenenfalls nachjustiert werden. Das gilt ebenso, wenn sich im Unternehmen etwas ändert, zum Beispiel an der Anlage oder der Gebäudeleittechnik oder durch eine Prozessumstellung.

Ein Energiemanagementsystem besteht im Wesentlichen aus Messtechnik und einer Auswertungssoftware. Da Unternehmen in der Regel bereits zahlreiche Messgeräte und Sensoren sowie Unternehmenssysteme (zum Beispiel BDE/MDE, ERP) installiert haben, die relevante Daten für das Energiemanagement liefern, empfiehlt sich ein Energiemanagementsystem, in das sämtliche Datenquellen herstellerunabhängig integriert werden können. Lässt es sich zudem flexibel erweitern, haben Unternehmen die Möglichkeit, mit einem Bereich zu starten und das Energiemonitoring bedarfsgerecht zu erweitern oder die Detailtiefe sukzessive zu erhöhen.

Ein wichtiger Aspekt bei der Systemauswahl ist auch die intuitive Nutzbarkeit. Nur wenn der technische Leiter, der Energiemanager, die Abteilungsleiter und Geschäftsführung das System gerne nutzen, schöpfen sie seine Möglichkeiten aus.

Förderungen für Effizienzmaßnahmen

Der Erwerb, die Installation und Inbetriebnahme von entsprechender Messtechnik und einer Energiemanagement-Software wird durch die Bundesförderungen für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) mit bis zu 40 % gefördert. Seit der Novellierung des EEW im Jahr 2021 ist ein Energiemanagement nach ISO 50001 hierfür nicht mehr Voraussetzung. Die einzige Bedingung ist, dass die Reduzierung des Energieverbrauchs als Ziel formuliert wird. Ob dieses Ziel auch erreicht wurde, müssen Unternehmen nicht nachweisen.

Ebenfalls neu ist durch die Novellierung des EEW ein Zuschuss von bis zu 80.000 Euro für ein Transformationskonzept, also die Planung und Umsetzung der langfristigen Transformation eines Unternehmens hin zur Treibhausgas-Neutralität. Auch für solche Konzepte liefern die Erkenntnisse aus einem Energieaudit und einem Energiemanagementsystem eine gute Basis.

Bei der Umsetzung von Effizienzmaßnahmen können Unternehmen ebenfalls von zahlreichen Fördertöpfen profitieren. Neben den großen Bundesförderungen wie dem EEW, stehen auf kommunaler, regionaler und Länderebene sowie von privaten Trägern weitere Förderprogramme bereit.

Energiemanagement-Software
Eine Energiemanagement-Software schafft Transparenz über den Energieverbrauch. (Bild: Econ Solutions)

Bald andere Unternehmen von Auditpflicht betroffen

Welche Unternehmen verpflichtet sind, ein Energieaudit nach DIN EN 16247 durchzuführen, wird sich voraussichtlich bald ändern: Ein Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sieht vor, die Auditpflicht nicht mehr an der Größe des Unternehmens, sondern an seinem Energieverbrauch festzumachen. Nach dem Entwurf müssen alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresverbrauch zwischen 2,5 und 10 GWh ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 durchführen, das alle vier Jahre wiederholt werden muss. Liegt der durchschnittliche Gesamtendenergieverbrauch bei über 10 GWh/a, muss das Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.

Für beide Fälle ist zudem eine Umsetzungspflicht für Effizienzmaßnahmen, die nach DIN EN 17463 als wirtschaftlich identifiziert wurden, vorgesehen. Sowohl die realisierten als auch die – aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit – nicht realisierten Maßnahmen muss ein Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditor bestätigen. Der Gesetzesentwurf soll noch im laufenden Jahr in Kraft treten.

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