Chemieparks unter der Lupe, Folge 59

Betriebsbeauftragte im Spannungsfeld behördlicher Überwachung

Durch die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-Richtlinie) wurde auch die behördliche Überwachung der immissionsschutzrechtlichen Anlagen neu geordnet, wobei die Überwachung der sogenannten IED-Anlagen besonders detailliert geregelt wurde. Zu den IED- Anlagen gehören nicht nur die meisten chemischen Produktionsanlagen in Industrieparks, sondern auch die dortigen Kraftwerke, Kläranlagen und eventuell betriebene Deponien.

Juli 2015

  • Die Idee des Gesetzgebers bei der Einführung der Umweltbeauftragten ist es, in Betrieben der Anlagenbetreiber eine Person zu installieren, deren Aufgabe darin besteht, das Einhalten des Umweltrechts sicherzustellen.
  • Die Umweltbeauftragten sollen betriebsintern den Umweltschutz stärken; sie sollen nicht Hilfsorgan oder verlängerter Arm der Behörden sein. Demgemäß haben sie ein direktes Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung, erstatten dieser den Jahresbericht und sind weder verpflichtet noch gar berechtigt, festgestellte Verstöße unmittelbar der Behörde zu melden.

Fazit: Deshalb ist durch eine teleologische Reduktion des neuen 52 Abs. 1b BImSchG die dort geregelte Pflicht, der Behörde Einblick in „interne Berichte und Folgedokumente“ zu gewährleisten, so zu deuten, dass die Pflicht nicht für die internen Berichte und Folgedokumente der Umweltschutzbeauftragten gilt. Nur dann bleibt das Verhältnis zwischen Anlagenbetreiber und ihrem Umweltbeauftragten ein Vertrauensverhältnis, bei dem Probleme in und um die Anlage und deren Erzeugnisse offen und ohne Angst vor Denunziation besprochen werden können.

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