GefahrstoffVO

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  • Nach aktuellem Kenntnisstand ist noch Ende 2023 mit dem Inkrafttreten der novellierten Gefahrstoffverordnung zu rechnen.
  • Zuletzt wurde am 3. März 2023 dazu ein aktualisierter Referentenentwurf veröffentlicht.
  • Daraus ergeben sich auch für Chemieunternehmen einige Änderungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Die Novellierung der Gefahrstoffverordnung wird seit längerem mit Spannung erwartet, hat sich aber zuletzt verzögert. Bereits im März 2022 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) den ersten Referentenentwurf veröffentlicht. Nach der Stellungnahme verschiedener Verbände und Organisationen wurde zuletzt am 3. März 2023 ein aktualisierter Referentenentwurf präsentiert. Dieser enthält einige Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf sowie zur derzeit geltenden Gefahrstoffverordnung von 2021.


Krebserzeugende Stoffe im Fokus

Das Hauptthema der Novellierung der Gefahrstoffverordnung ist die Aktualisierung der Regelungen für krebserzeugende Gefahrstoffe. Hier sind aber nicht alle krebserzeugenden Gefahrstoffe gemeint, sondern nur die der Kategorien 1A oder 1B, gekennzeichnet mit den H-Sätzen H350 oder H350i (s. Tab. 1).

Tabelle zur GefahrstoffVO
Tabelle 1 (Bild: Dr. Birgit Stöffler und Redaktion)

Wegfall Verschlussregelung

Aus Sicht der chemischen Industrie ist positiv zu bewerten, dass die sogenannte Verschlussregelung in der Novellierung für die folgenden Einstufungen entfallen wird:

  • spezifisch zielorgantoxisch     Kategorie 1,
  • krebserzeugend     Kategorie 1A oder 1B und
  • keimzellmutagen     Kategorie 1A oder 1B.

Konkret lassen sich folgende Textänderungen zur Verschlussregelung in § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen, Absatz 7 gegenüberstellen: (s. Tab. 2).

Tabelle zur GefahrstoffVO
Tabelle 2 (Bild: Dr. Birgit Stöffler und Redaktion)

Mitteilungspflicht an Behörde

Nach § 10 wird im Referentenentwurf ein neuer § 10a eingefügt: Er fasst alle „Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B“ zusammen.

Von besonderer Relevanz für die chemische Industrie dürfte die neue Mitteilungspflicht an die Behörde bei Grenzwertüberschreitungen sein (s. Tab. 3).
Aus Sicht der chemischen

Tabelle zur GefahrstoffVO
Tabelle 3 (Bild: Dr. Birgit Stöffler und Redaktion)

Aus Sicht der chemischen Industrie ist positiv zu bewerten, dass die Mitteilungspflicht für reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B vom ersten auf den aktualisierten Referentenentwurf wieder gestrichen wurde. Das passt zur Aussage im Referentenentwurf, dass der „Schwerpunkt der Änderung der Gefahrstoffverordnung die Verbesserung der Prävention arbeitsbedingter Krebserkrankungen ist“ und sich damit nur auf die Einstufungen „krebserzeugend oder keimzellmutagen, Kategorie 1A oder 1B“ bezieht.


Erstellung des Maßnahmenplans

Die Forderung zu der Erstellung des Maßnahmenplans ist auch schon in der aktuell gültigen Gefahrstoffverordnung zu finden: Im aktualisierten Referentenentwurf vom 3. März 2023 findet sich der Begriff „Maßnahmenplan“ in § 10 Absatz 5 zusammen mit einer Konkretisierung, was im Maßnahmenplan aufzuführen ist (s. Tab. 4).

Tabelle zur GefahrstoffVO
Tabelle 4 (Bild: Dr. Birgit Stöffler und Redaktion)

Expositionsverzeichnis auch für reproduktionstoxische Stoffe

Im Jahr 2022 wurde die Krebsrichtlinie (EU-Richtlinie 2004/37/EG) um die reproduktionstoxischen Stoffe erweitert. Dazu wurde in der Richtlinie (EU) 2022/431 für reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B festgelegt, dass das Verzeichnis fünf Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren ist (s. Tab. 5).

Tabelle zur GefahrstoffVO
Tabelle 5 (Bild: Dr. Birgit Stöffler und Redaktion)

39. Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstage

Sie wollen noch mehr über die novellierte Gefahrstoffverordnung wissen und erfahren, wie man die neuen Anforderungen im Betrieb vor Ort umsetzt? Dann melden sie sich für die 39. Münchner Gefahrstoff- und Sicherheitstage vom 29. November bis 1. Dezember 2023 in München an. Dr. Philipp Bayer wird einen Vortrag über die „Novellierte Gefahrstoffverordnung und die vollständige Umsetzung des Risikokonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ halten. Und damit die „Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung im Betrieb“ nicht zu kurz kommt, wird unsere Autorin Dr. Birgit Stöffler im gleichnamigen Vortrag unter anderem auf die „Umsetzung der neuen Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten bei CMR-Stoffen“ näher eingehen.

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